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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
Entstehung
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14 Statuten: V. Aufnahme von Sodalinnen.

gregation oder an anderen Hauptfesten der seligsten Jungfrau.

4. Wenn die Zeit der feierlichen Aufnahme der Kandidatinnen herannaht, legt der Präses dem Konsult die Namen derjenigen vor, die nach seinem Urteile aufgenommen werden können, worauf die Mitglieder des Konsultes offen ihre Meinung dazu äußern und das, was etwa gegen die Zulassung der Vorgeschlagenen spricht, vorbringen. Nachdem der Präses die Bemerkungen der Konsultorinnen er⸗ wogen hat, bestimmt er, je nachdem er es für gut findet, über jede einzelne Kandidatin, ob sie zuge⸗ lassen oder noch länger geprüft oder entlassen werden soll.

5. In einer Kongregation, welche für eine be⸗ stimmte Klasse oder einen bestimmten Stand von Personen errichtet ist, kann niemand aus einer anderen Klasse oder Stellung aufgenommen werden, falls nicht

der Präses aus gerechtem Grunde anders bestimmt.

6. Die Sodalinnen, welche einmal gültig in irgend eine Kongregation aufgenommen sind, ge⸗ hören dieser beständig als Mitglieder an, es sei denn, daß sie freiwillig dieselbe verlassen oder als unwürdig entlassen werden.

7. Ausgeschlossen wird aus der Kongregation jede Sodalin oder Kandidatin, die sich in einem wichtigen Punkte ihrer Christenpflichten oder jenen Pflichten, welche ihr von den Statuten auferlegt sind, verfehlt. Die Ausschließung wird stets vom Präses verfügt, der in besonders schwierigen Fällen den Konsult befragt.