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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
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Statuten: V. Aufnahme von Sodalinnen. 13

5. Kapitel.

Bie Hufnahme und die Russchließung von Bodalinnen.

1. Wer in die Marianische Kongregation ein⸗ treten will, richte seine Bitte an den Präses. Dieser allein hat die Vollmacht zur Aufnahme. Um die Aufnahme zu erlangen, soll die Bittstellerin, wenn möglich, sich durch eine Sodalin einführen lassen. Die Kandidatin muß vor allem untadelhaft sein und, was Alter, Stand und Stellung betrifft, den Bedingungen entsprechen, welche in der Kongrega tion, in die sie eintreten will, erforderlich sind, und sie muß fest entschlossen sein, die Statuten der Kon⸗ gregation treu zu beobachten.

2. Der förmlichen Aufnahme geht eine ent⸗ sprechend lange Prüfungszeit(Kandidatur) voraus. In dieser Zeit ist die Kandidatin zur Erfüllung aller Pflichten gehalten, welche den Sodalinnen obliegen. Wer von einer anderen Kongregation kommt, kann sofort zugelassen werden, wenn sie ein Empfehlungs⸗ schreiben vom betreffenden Präses überbringt, worin ihr ein gutes Sittenzeugnis ausgestellt und ihre regelmäßige Teilnahme an den Kongregations⸗ übungen bestätigt wirde.

3. Die feierliche Aufnahme neuer Sodalinnen soll zweimal oder auch öfter im Jahre vorgenommen werden, und zwar an den Titularfesten der Kon⸗

4 Aus einer anderen Kongregation Übertretende be suchen anfänglich einige Zeit hindurch die Versammlungen als Gäste.