12 Statuten: IV. Die Leitung der Kongregation.
nicht üblich ist, daß auch diese vom Präses frei er⸗ nannt werden) durch Stimmenmehrheit von den Sodalinnen selbst aus den dreien gewählt werden, welche der Präses für jedes einzelne Amt vor⸗ schlägt. Indes steht es frei, sowohl die höheren als auch die unteren Amtsträgerinnen auf eine andere Weise zu wählen, wenn einmal die Umstände und der Zweck der Kongregation ein anderes Vorgehen besser erscheinen lassen.
5. Jährlich einmal zu der von den Lokalstatuten oder dem besonderen Brauche bestimmten Zeit sollen die Aemter neu besetzt werdens. Wird in der Zwischenzeit ein Amt erledigt, so wird durch den Präses Vorsorge getroffen.
6. Die Mitglieder des Konsultes(Rates) und ebenso die niederen Amtsträgerinnen haben so viele Vollmachten und üben sie in der Weise aus, wie der Präses es bestimmt. Ueberhaupt untersteht bei Aus⸗ übung des Amtes jede einzelne Amtsträgerin wie auch alle zusammen dem Präses.
Die besonderen Statuten vieler Kongregationen ent⸗ halten die weise Bestimmung, daß die Präfektin nie länger als drei Jahre ununterbrochen ihr Amt bekleiden dürfe. Auch die anderen Mitglieder des Konsults sollen öfters wechseln. Gewöhnlich ist folgende Wahlmethode üblich: Der Magistrat(Konsult) macht den Ternovorschlag. Einen der drei vorgeschlagenen Namen schreibt jede Sodalin auf einen Wahlzettel. Wer die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält, wird Präfektin, die beiden anderen sind Assistentinnen. Der Präses kann aber auch eine andere Wahlmethode einführen.


