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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
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Statuten: IV. Die Leitung der Kongregation. 11

Veränderungen oder Anordnungen vorher dem Konsult zur Besprechung vorlegen und dessen Urteil hören. Der Präses ist an das Ergebnis dieser Be⸗ ratung zwar nicht gebunden, er wird aber ohne wichtigen Grund nicht davon abgehen.

2. Zur Unterstützung des Präses in der Leitung und Verwaltung der Kongregation dient ein Aus⸗ schuß der Sodalinnen, Magistrat oder Konsult ge⸗ nannt. Er besteht für gewöhnlich aus folgenden Mitgliedern: aus der Präfektin, zwei Assistentinnen, der Sekretärin, aus sechs oder noch mehr Konsul torinnen, der Instruktorin der Kandidatinnen und der Kassierin. Diese sind die höheren Amtsträgerin⸗ nen, und sie allein bilden den Konsult(Rat) bei der Leitung der Kongregation. Wenn die Umstände es erfordern, ernennt der Präses stellvertretende Amts⸗ trägerinnen: eine Vize⸗Sekretärin, Vize⸗Instruktorin, Vize⸗Kassierin, oder er ernennt ganz neue, denen er auch den Rang der höheren Amtsträgerinnen

geben kann.

3. Die niederen Amtsträgerinnen, wie die Sakri⸗ staninnen, die Pförtnerinnen, welche die Kontrolle führen, die Bibliothekarinnen und Vorleserinnen haben verschiedene rein praktische Aufgaben, doch sind einige derselben von großer Wichtigkeit. Ihre Zahl richtet sich nach den Bedürfnissen jeder einzel⸗ nen Kongregation.

4. Die Ernennung der niederen Amtsträgerinnen hängt allein von der freien Wahl des Präses ab. Was die Mitglieder des Konsultes oder die höheren Amtsträgerinnen angeht, so sollen dieselben(wo es