Statuten: II. Gemeinsame Übungen.
4. Die General-Kommunion wird jährlich etwa sechs⸗- bis achtmal an den festgesetzten Tagen ge— feiert, sei es an einem Feste unseres Herrn oder der seligsten Jungfrau Maria, wenn nicht besondere Gründe für einen anderen Tag sprechen.
5. Die geistlichen Uebungen, Exerzitien genannt, sollen jedes Jahr einige Tage lang gehalten werden und mit der General-Kommunion schließen. Der Präses jeder Kongregation setzt die Zeit für die Exerzitien, deren Dauer und die Tagesordnung fest, so wie die Umstände es erfordern. Doch beachte man, daß für gewöhnlich die vierzigtägige Fastenzeit am geeignetsten dazu ist. Am besten wirken die soge— nannten geschlossenen Exerzitien, die man getrennt von der Welt und den Freunden in der Abgeschie— denheit hält.
6. Die Kongregationen sollen Jahr für Jahr ihre Titularfeste mit religiöser Feierlichkeit begehen. Zur größeren Ehre und zum Ruhme der seligsten Jung⸗ frau Maria, der Hauptpatronin, wäre es gut, ihrem Titularfeste eine neuntägige oder dreitägige Andacht als Vorbereitung vorauszuschicken. In den Kon⸗ gregationen, welche den heiligen Aloysius zum zweiten Patrone haben, aber auch in den anderen, pflegt man den heiligen Jüngling durch die fromme Uebung der sechs Aloysius⸗Sonntage zu ehren.
7. Alle diese Feierlichkeiten ebenso wie alle öffentlichen Uebungen sollen mit der entsprechenden Feierlichkeit abgehalten werden, so wie die Mittel es gestatten, nach der sozialen Stellung und dein Stande der Sodalinnen.


