geschlagen. In einer Kabinettsorder vom 22. Mai 1815 hatte der preußische König die Einführung einer Repräsentation des Volkes versprochen; bald darauf wurde in Wien in der Bundes- akte die Einführung einer landesständischen Verfassung fest- gesetzt; sobald Napoleon aus dem Lande war, dachte keiner der deutschen Fürsten mehr daran, sich von irgendeiner Volks- vertretung oder irgendeiner Verfassung mit Volksrechten in ihre Geschäfte dreinreden zu lassen.
Es war nicht viel, diese Repräsentation des Volkes und diese landesständische Verfassung; es blieb auch die Repräsen- tation des Volkes auf die Stände, auf den Adel und Klerus beschränkt; es gab auch die Verfassung nur den Ständen, dem Adel und Klerus, einige Rechte; aber es war doch ein kleiner Fortschritt gegenüber der absoluten Willkür.
Friedrich Wilhelm war schon beim Erlaß seiner Kabinetts- order so vorsichtig oder so hinterhältig gewesen, daß er keinen Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten festsetzte. Als die Bürgermeister von Trier , Köln und Koblenz , sowie die Stände der Grafschaft Mark den König alleruntertänigst an sein Versprechen er-
innerten, antwortete er durch Kabinettsschreiben vom 21. März 1818:
„Weder in dem Edikte vom 22. Mai 1815, noch in dem Artikel 13 der Bundesakte ist eine Zeit bestimmt, wann die landständische Verfassung eintreten soll. Nicht jede Zeit ist die rechte, eine Veränderung in der Staatsverfassung einzu- führen. Wer den Landesherrn, der diese Zusicherung aus ganz freier Entschließung gab, daran erinnert, zweifelt freventlich an der Unverbrüchlichkeit seiner Zusage und greift seinem Urteile über die rechte Zeit der Einführung dieser Verfassung vor. Der Untertanen Pflicht ist es, den Zeitpunkt abzuwarten, den Ich, von der Uebersicht‘ des Ganzen geleitet, zu ihrer Er- füllung geeignet finden werde.”
Noch 22 Jahre lang haben die braven Untertanen gewartet
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