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Knüppel auf dem Wege zur Demokratie / von Josef Radermacher
Entstehung
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Vormals reichsständisch gewesen" sind die Familien, die vor 1806 den Reichsständen angehörten, d. h. auf den Reichs- tagen Sitz und Stimme hatten. Vorbedingung war dazu: ein reichsunmittelbarer Besitz, also ein Besitz, der keinem Landes- herrn, sondern nur direkt dem Kaiser unterstand; außerdem die Einwilligung des Kaisers und der Reichskollegien./

Reichskollegien waren die drei Abteilungen der Reichs- stände, aus denen sich der Reichstag zusammensetzte:

1. Das kurfürstliche Kollegium, die Fürsten , die das Recht

hatten, den Kaiser zu wählen, zu küren, daher Kurfürsten. Es waren die Erzbischöfe von Mainz , Trier und Köln , der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen , der Mark- graf von Brandenburg und der König von Böhmen .

2. Das fürstliche Kollegium, geteilt in die weltliche und die geistliche Bank. Weltliche Fürsten waren Herzöge, Markgrafen , Pfalzgrafen und einige Landgrafen; Erz- bischöfe, Bischöfe und Äbte die geistlichen Fürsten.

3. Das reichsstädtische Kollegium, die Vertreter der reichs- unmittelbaren Städte. Auch diese Vertreter der Städte mußten natürlich die Reichsstandschaft haben, d. h. reichsunmittelbaren Besitz, die Einwilligung des Kaisers und der Kollegien.

Es war also alles dem Adel und dem Klerus unterstellt.

1806 wurden unter dem Protektorat Napoleons diese reichs- - unmittelbaren Stände mittelbar, d. h. sie wurden den Landes- herren unterstellt. Bis zum Jahre 1900 noch erfolgte die Gleich- stellung weiterer adeliger-Häuser mit denvormalig reichs- ständig gewesenen Häusern. Auch die Verfasser des Bürger-. lichen Gesetzbuchs berücksichtigten diese Vorrechte des Adels; am 18. August 1896 wurde das BGB. veröffentlicht, am 1. Januar 1900 trat es in Kraft; die Gesetzgeber von 1896 gaben mithin immer noch über drei Jahre Zeit, auch den landsässigen Adel, das sind diejenigen, die einem Landesherrn unterstellt waren, dem Reichsadel gleichzustellen; auch im zwanzigsten Jahr-

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