bei einem Jugendlichen nicht halt machen, der sich, wie es der Angeklagte getan hat, in gefährlicher und schimpflicher ‚Weise gegen sein Volk und die Führung gestellt hat.

3. Die beiden anderen Angeklagten sind gemäß% 2 der Rundfunkver- ordnung unter Bedachtnahme auf$ 9 JGG. bestraft worden. Da bei Schnibbe, der sich durch längere Zeit Kenntnis von dem Inhalte der Rundfunksendungen aus London verschafft hat, ein leichter Fall des$ 1 der Ruridfunkverordnung' nicht vorliegt, war die Strafdrohung, hier für ihn die gleiche wie im Falle des $ 2 der Rundfunkverordnung, da ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Gesetesstelle nieht gegeben ist. Das Verschulden des Schnibbe und Düwer, bei welchem ebenfalls ein besonders schwerer Fall nicht angenommen werden kann, steht hinter jenem der beiden anderen Angeklagten weit zurück. Auch der Umfang der Tat ist geringer. Immerhin mußte bei dem Interesse, das sie an den Nachrichten gefunden habem und bei der Beschaffenheit der Tat auch bei ihnen strenge zugegriffen werden. Da Düwer sich nur in der Richtung des $ 2 der Rundfunkverordnung vergangen hat, wurde bei ihm die Sirafe etwas niedriger bemessen als bei Schnibbe und über ihn eine vierjährige, über Schnibbe eine fünfjährige Gefängnisstrafe verhängt. Eine Rahmenstrafe zu verhängen, wie der Vertreter der Anklage beantragt hat, war bei Schnibbe schon wegen der Höhe der Strafe verwehrt. Im übrigen kann bei keınem der Angeklagten gesagt werden, daß es ihnen an der nötigen Erziehung im Sinne des JGG. gemangelt hätte.

4. Soweit die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sınd, wurden ihnen gemäß$ 60 StGB. fünf Monate der erlittenen Haft angerechnet. Eine Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte kommt gemäß$ 9 Abs. 5 JGG. nicht in Frage. Erziehungsmaßnahmen im Sinne des JGG. sind bei ihnen nicht erforderlich,

5. Die Einziehung des Rundfunkgerätes, das zum Abhören benugt worden ist, stügt sich auf$ 1 der Rundfunkverordnung, die Einziehung der Schreib- maschine auf$ 93 a StGB.

6. Zufolge ihrer Verurteilung haben die Angeklagten gemäß$ 465 StPO. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

gez. Engert. Fikeis.

Stempel i Ausgefertigt. Berlin , den 27. Augusı 1942.

gez. Unterschrift

Amtsrat,- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des 2. Senats des Volksgerichtshofs.