Durchschnitt aufgewiesen hat, zeigt seine Zuteilung zum Oberbau. Dann hat er für seine Abschlußprüfung einen politischen Aufsag:Der Krieg der Pluto- kraten vorgelegt, der zwar vorwiegend eine Zusammenstellung enthält, aber

in seiner Art nicht vermuten läßt, daß er damals erst im 15. und 16. Lebens-

jahr gestanden hat. Die Arbeit ist ihrem inneren Gehalt und der Reife nach die Arbeit einer Person von weit über 18 Jahren. Das gleiche Bild gibt der Inhalt der Flugschriften, die von Hübener in Anlehnung an die Nachrichten ver- faßt worden sind. Auch hier würde niemand, selbst wenn er wüßte, daß ihr Inhalt nach Aufzeichnungen verfaßt worden ist, vermuten, daß sie von einem erst 16- und 17jährigen Jungen verfaßt worden sind. Auch die Überprüfung seines allgemeinen Wissens, seiner politischen Kenntnisse und seiner Urteils. fähigkeit sowie sein Auftreten vor Gericht und sein Gehaben ergaben durch- weg das Bild eines geistig längst der Jugendlichkeit entwachsenen frühreifen jungen Mannes. Dafür, daß demgegenüber seine sittliche Reife zurückge- blieben wäre, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Es lassen sich auch in dem Hergange der Tat keine Merkmale finden, die für die Tat eines noch nicht ausgereiften Jugendlichen sprechen.

2 Damit war der Angeklagte wie ein Erwachsener zu bestrafen.

Für die über ihn verhängte Strafe war im Sinne des$ 73 StGB. ent- scheidend, daß bei ihm ein besonders schwerer Fall der Verbreitung aus- ländischer Rundfunksendungen gegeben ist. Er ist in der auffallenden Ge- hässigkeit des Inhalts der Flugblätter und insbesondere darin begründet; daß Hübener sie in einem Arbeiterviertel einer Stadt verbreitet hat, in der zufolge der schweren Luftangriffe, deren diese ausgesett ist, die Gefahr einer zer- segenden Wirkung besonders groß ist, zumal nach den Bekundungen des Kriminalbeamten Müssener auch heute noch nicht davon gesprochen werden kann, daß der Marxismus in Hamburg völlig ausgerottet ist. Der Gefährlichkeit seiner Propaganda und der Gründe hierfür war sich der Angeklagte bewußt. Damit mußte über ihn die zwingend angedrohte Todesstrafe verhängt werden. Sie wäre selbst dann ausgesprochen worden, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des$ 2 der Rundfunkverordnung nicht gegeben wäre. Da die erwei- terte Strafdrohung des$ 91 b Abs. 2 StGB. ausscheidet, weil schwerere Fol- gen der Tat nicht ausgeschlossen werden können, hätte die Strafe dem Absag 1 dieser Gesetesstelle entnommen werden müssen. Bei der Wahl zwischen der Todes- und lebenslangen Zuchthausstrafe hätte die Entscheidung nur für die Todesstrafe fallen können; denn die Schwere und Gefährlichkeit der Tat und das Schußbedürfnis«des Volkes erfordern sie troß der Jugendlichkeit des Ange- klagten. Der Angeklagte hat selbst bei der Überprüfung seiner intellektuellen Reife vorgebracht, daß das Schicksal des einzelnen gegenüber den Belangen der Gemeinschaft zurücktreten und derjenige ausgemerzt werden müsse, der sich insbesondere in den gegenwärtigen Zeiten gegen Volk und Führer stellt.

Zufolge der Ehrlosigkeit der Tat wurden dem Angeklagten die bürger- lichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abgesprochen($ 32 SıGB.).$ 9. Abs. 5 JGG. findet im vorliegenden Falle gemäß$ 1 der Verordnung gegen jugend- liche Schwerverbrecher nicht Anwendung.

2. Aus den gleichen Gründen wie ‚bei Hübener hat der Senat auch bei Wobbe einen besonders schweren Fall, begründet in der Art der Verbreitung ausländischer Rundfunknachrichten und durch den Inhalt angenommen. An Stelle der gemäß$ 73 StGB. angedrohten Todesstrafe hat der Senat auf die gemäß$ 9 JGG. zulässige Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis erkannt. In der Härte der Zeit, in der das Reich um seinen Bestand kämpft, in der es um Sein.oder Nichtsein geht, kann die volle Strenge des Geseges auch

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