verräterische(§ 80 Abs. 2 StGB.) Änderung der Verfassung aus. Die Gründe, aus denen bei Hübener der innere Tatbestand der Feindbegünstigung erwiesen ist, zwingen zu der Annahme, daß er sich unter der Einwirkung der Feind­propaganda dieses Ziel zu eigen gemacht hat und hierzu durch die Herstellung und Verbreitung der Flugzettel und Flugblätter die Massen beeinflussen wollte. Er hat sich dadurch der Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne des§ 83 Abs. 2 und 3 Nr. 3, 47 StGB. schuldig gemacht.

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Des gleichen Verbrechens hat der Senat auch den Angeklagten Wobbe für schuldig erachtet. Er hat die Flugzettel gelesen. Ihr auf Hochverrat abge­stellter Inhalt war für ihn klar: Denn dieser Inhalt in seiner schlagwortartigen Kürze war so eindeutig, daß selbst ein Mensch noch jünger an Jahren und von geringerer Intelligenz ohne weiteres den Sinn und die Bedeutung der Worte erkennen mußte. Er hat sich trotzdem hergegeben, die Flugzettel in einem Arbeiterviertel zu verbreiten und so zu erkennen gegeben, daß er sich den Inhalt und den Zweck, zumindestens, soweit dieser auf einen Sturz des Führers und der Regierung gerichtet war, ebenfalls zu eigen gemacht hat und gemeinsam mit Hübener auf die Beeinflussung der Massen zur Vorbereitung dieses Umsturzes ausgegangen ist. Des Verbrechens der Feindbegünstigung hat ihn der Senat mangels Nachweises des inneren Tatbestandes nicht überführt erachtet. Der Gedanke eines gewaltsamen Verfassungsumsturzes lag für ihn bei seinem Alter weit näher als jener einer Vorschubleistung zugunsten des Feindes.

4. Soweit jeder der Angeklagten mehrere Verbrechen begangen hat, stehen diese miteinander in Tateinheit(§ 73 StGB.). Daß Schnibbe seit dem 5. Januar 1942, an welchem Tage er das 18. Lebensjahr erreicht hat, sich straffällig gemacht hat, ist nicht erwiesen. Er war so zur Zeit der Tat gleich den anderen Angeklagten jugendlich. Umstände, die darauf deuten, daß einer von ihnen nach seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung unfähig gewesen wäre, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, haben sich weder aus dem persönlichen Verhalten und Eindruck der Angeklagten noch sonst ergeben. Alle Angeklagten besaßen ins­besondere auch auf Grund der ihnen bei der HJ zuteil gewordenen Schulung entsprechende politische Reife.

V.

1. Der öffentliche Ankläger hat den Antrag gestellt, Hübener gemäß§ 1 der Verordnung gegen jugendliche Schwerverbrecher zu behandeln. Zwei der Voraussetzungen dazu sind ohne weiteres gegeben. Hübener war zur Zeit der Tat über 16 Jahre alt. Der Schutz des Volkes macht bei der Schwere der Tat die Bestrafung gleich einem Erwachsenen erforderlich Der Senat ist zur Über­zeugung gelangt, daß auch die dritte Voraussetzung vorliegt, nämlich. daß Hübener nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Zeit der Tat einer über 18 Jahre alten Person gleichzuachten ist. Sich hierüber unmittelbar und ohne daß es notwendig gewesen wäre, einen Gutachter beizuziehen, ein Bild zu machen, war der Senat um so eher in der Lage, als die Tat erst vor 6 Monaten, nämlich im Februar 1942 beendet war.

Hübener, der von dem Zeugen Mons als ausgezeichneter und verläßlicher Mitarbeiter bezeichnet wurde, hat in der Hauptverhandlung einen weit über dem Durchschnitt von Jungen seines Alters stehende Intelligenz gezeigt und war darin dem 18jährigen ihm körperlich überlegenen Angeklagten Düwer, der keineswegs unter dem Durchschnitt steht und durch 6 Jahre die Mittel­schule besucht hat, weit überlegen. Daß er schon immer Fähigkeiten über dem

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