Bei Düwer ist nicht nachgewiesen, daß er ausländische Sendungen gehört hatte oder darauf ausgegangen wäre. Ein Freispruch entfiel, da im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit dem von ihm begangenen Verbrechen nach$ 2 der Rundfunkverordnung vorläge.
2. Sämtliche vier Angeklagten haben sich eines Verbrechens nach$ 2 der Rundfunkverordnung schuldig gemacht. Über die Eignung der Nachrichten aus London , die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, braucht schon im Hinblick auf den Inhalt der Flugzettel und Flugblätter keine weitere Be- gründung gegeben zu werden. Die Eignung ist offenkundig und war auch den Angeklagten klar. Der Tatbestand der vorsäßlichen Verbreitung braucht bei Hübener und.Wobbe keiner weiteren Erörterung. Er ist auch bei Schnibbe, der nur einiges dem Wobbe mitgeteilt hat, und bei Düwer gegeben, der die Nachrichten drei Freunden zukommen ließ. Keiner der beiden Angeklagten hat behauptet, die anderen zum Schweigen aufgefordert zu haben. So wie sie selbst die Nachrichten weitererzählt haben, war für sie klar, daß dies auch die anderen tun könnten. Daran hat Düwer sogar gedacht. Seine Freundschaft berechtigte ihn nicht, anzunehmen, daß die anderen schweigen würden. Die Gefahr.der Weiterverbreitung hat keinen der Angeklagten von den Erzählungen abgehalten.\
Die Einlassung des Düwer, die Flugblätter nur übernommen zu haben, um Hübener bei gegebener Gelegenheit anzuzeigen, ist unwahr. Sie würde ihn übrigens von seiner Verantwortlichkeit, sich durch die Weitererzählung schuldig gemacht zu haben, nicht befreien. Seiner Einlassung steht entgegen, daß er. die Flugblätter. dem Mons erst nach mehrmaliger Erinnerung und offenkundig zufolge der ihm bei der Musterung zuteil gewordenen Belehrung, die ihn ängstlich gemacht hat, abgeliefert, vorher aber den Besig von Flugblättern wahrheitswidrig verleugnet hat.;
Der zur Verfolgung der Angeklagten wegen der angeführten Rundfunk- verbrechen erforderliche Antrag der Staatspolizeistele($ 5 der RdfVO.) liegt vor.
3. Die deutschsprachigen Nachrichten aus London gehen darauf aus, die innere Front im Reich zu zermürben und so dem Kriege eine für die Feind- mächte günstige Wendung zu geben. Bei der Totalität des Krieges ist ihre Sendung als Kriegshandlung anzusehen und weit eher ihrem Zwecke dienlich als andere Propagandamittel, da sie im ganzen Reich zu gleicher Zeit von allen empfangen werden können, die ein geeignetes Rundfunkgerät besiten. Wer, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, Nachrichten der Feindpropaganda weitergibt und andere ihrer zersegenden Wirkung aussegt, nimmt an der Kriegshandlung des Feindes teil und leistet ihr zum Schaden des Reiches Vorschub. Er verwirklicht daher objektiv den Tatbestand der landesverräteri- schen Feindbegünstigung im Sinne des$ 91 b StGB.
Die zersegende Wirkung hat Hübener an’ sich selbst verspürt. Nichts- destoweniger bat er sich den Inhalt der Nachrichten vern erkt, in der gehässig- sten Weise verarbeitet und die Flugzettel und Flugblätter teils selbst, teils durch Wobbe in einer Weise verbreitet, die trog der ihm zu Gebote stehenden beschränkten Mittel einen möglichst großen Erfolg versprach. Damit ist schla- gend bewiesen, daß er bewußt und vorsäglich darauf ausgegangen ist, die zersegende Wirkung dieser Nachrichten zu verbreiten. Er hat damit auch den inneren Tatbestand des$ 91 b StGB. erfüllt.
Die Flugzettel und Flugblätter fordern wiederholt zum Sturz des Führers and der Regierung auf. Sie gehen somit auf eine gewaltsame und daher hoc-
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