erführen und besser unterrichtet seien. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, andere zu beeinflussen oder zu Staatsfeinden zu machen. Er habe nur gewisser- maßen„als ein Mundstück“ die Nachrichten weitergeben wollen. Der Gedanke, die Flugschriften französischen Gefangenen und eingezogenen Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft zukommen zu lassen, sei ihm ganz plößlich gekommen Er sei davon wieder abgekommen. Den Titel„Kameraden im Süden, Norden, Osten und Westen“ habe er nur gewählt, um seinen Kameraden zu imponieren.
Wohbe: Ihm sei der staatsfeindliche Inhalt und„das, worum es geht“ erst zu Bewußtsein gekommen, als er von Hübener die vier großen Flugblätter erhalten habe. Deshalb habe er diese nicht mehr verbreitet, sondern verbrannt. Bei der Verbreitung der Flugzettel habe er sich nichts besonderes gedacht und insbesondere nicht beabsichtigt, das Reich zu schädigen oder sonst gegen die Regierurg zu heten. Bei seinem Versuche, den englischen Sender einzuschalten, wollte er die Nachrichten einmal selbst hören.
Schnibbe: Er habe die Nachrichten nur aus Neugierde gelesen. Als Hübener
den englischen Sender einstellte, sei er nur zufällig zu Besuch gewesen.
Düwer: Den Brüdern Zumsande habe er die beiden Flugblätter nur vor- gelesen, weil er mit ihnen befreundet gewesen sei und angenommen habe, sie würden nichts weiter erzählen. Die Flugblätter habe er nur übernommen, um Hübener gelegentlich anzuzeigen. Dies habe er auch dem Kranz mitgeteilt, doch habe dieser erwidert, daß er mit dem Zeugen Mons bereits gesprochen habe.
IV.
1. Daß sich der Angeklagte Hübener durch das verbotswidrige absichtliche Abhören englischer Rundfunknachrichten eines fortgesegten Verbrechens im Sinne des$ 1 der Rundfunkverordnung schuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren Begründung. 2
Dieses Verbrechen haben auch die Angeklagten Wobbe und Schnibbe be- gangen. Wobbe hat es zwar bei seinen mehrmaligen Versuchen, den englischen Sender einzustellen, um die Nachrichten anzuhören, zu keinem Erfolg gebracht Dies ändert aber rechtlich nichts daran, daß er absichtlich dem im$ 1 des Rundfunkverordnung ausgesprochenen Verbote zuwidergehandelt hat.
Schnibbe behauptet, den Hübener zufällig besucht zu haben, als diese den Sender einstellte. Die Abendzeit spricht jedoch dafür, daß dies absichtlie geschehen ist. Im übrigen ist es gleichgültig, ob er schon in dieser Absicht ge kommen ist. Maßgebend ist, daß er, als Hübener die Sendung eingeschaltet hatte, absichtlich mitgehört hat. Daß sie zufolge der Störungen nichts versteher konnten, ist für den‘Tatbestand belanglos. Ein absichtliches Zuwiderhandeln gegen das ausgesprochene Verbot liegt jedenfalls vor.
Ein solches Zuwiderhandeln ist in entsprechender Anwendung($ 2 StGB.) des Verbotes auch darin zu erblicken, daß. Schnibbe den Hübener angewieser hat, ihm ständig ein Flugblatt über die englischen Nachrichten zukommen zu lassen und die ihm zugekommenen Flugblätter gelesen hat. Denn er ist bewuß: und absichtlich darauf ausgegangen, sich fortlaufend den Inhalt der Nachrichter zu verschaffen, und hat dabei nur zwischen sich und dem„Empfangsgerä’ Hübener als Zwischenträger eingeschaltet. Darauf, daß er so die Worte de: englischen Ansagers nicht unmittelbar gehört hat, kann es nicht ankommen Dem Verbote des$ 1 der Rundfunkverordnung liegt der Gedanke zugrunde. eine Einwirkung der Feindpropaganda durch Rundfunk zu unterbinden. Diesem Zweck hat Schnibbe ebenso zuwidergehandelt, wie wenn er unmittelbar mitge-
- hört hätte. Daß die Tat nach gesundem Volksempfinden Strafe verdient, be-
darf keiner Erörterung.
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