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Am 18. und 19. Februar 1942 tagte in Stuttgart das Sonder- gericht des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart (Senatspräsi- dent Cuhorst)
Landgerichtsdirektor Dr. Bohn als Vorsitzender, Landgerichtsrat Dr. Azesdorfer als Berichterstatter, Landgerichtsrat Sträb als Beisitzer,
Staatsanwalt Handtmann als Anklagevertreter und Justizassistent Rieder als Urkundsbeamter.
Vor die Schranken des Gerichts war Konrad Wüest Edler von Vellberg aus Stuttgart als„Angeklagter“ geführt worden, nachdem er bis zu diesem Tage ı3 Monate in Polizei- und Einzelhaft gehalten worden war. Mit gewollter Verzögerung brauchte dieses Untersuchungssystem mehr als ein Jahr bis zur Aufnahme der Verhandlung, ohne Klarheit darüber zu haben, ob wirklich ein„Vergehen“ vorlag. Das Sondergericht fällte einen Freispruch trotz des Annahmeparagraphen. Für alle, die es nicht wissen, muß darauf verwiesen werden, daß bei den nationalsozialistischen Sondergerichten eine Verurtei- lung ohne Nachweis eines Vergehens erfolgen konnte, also auch dann, wenn das Gericht lediglich zu der Annahme kam, daß es den Beklagten für schuldig hielt.
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