gesichts der Tatsache, daß sie keinerlei Entlastungszeugen für ihre Mandanten hatten ins Feld führen können, konnten sie lediglich das Ge­richt um mildere Urteile, als die Staatsanwaltschaft sie beantragte, bitten. Lediglich die Verteidiger der Angeklagten Andersohn, Krosta und Krüger verlangten Freispruch für ihre Mandanten.

Die Angeklagten selbst, zum letzten Wort aufgefordert, erklärten durchweg, daß sie sich den Ausführungen der Verteidigung anschließen und um ein milderes Urteil bitten.

Aber noch in diesem Augenblick erklärte die Mehrzahl von ihnen, daß sie bestreiten, die vorgeworfenen Verbrechen begangen zu haben.

Die Urteilsverkündung

Die Leipziger Kongreßhalle, der größte Saal der Stadt Leipzig , war vorgesehen, um den zu erwartenden Ansturm der Zuhörer aufnehmen zu können. Hatten schon die vorhergehenden Verhandlungstage ein­deutig bewiesen, wie stark das Interesse des Publikums an diesem Pro­zeẞ war, so war mit Sicherheit vorauszusehen, daß selbst der größte Saal der Stadt nicht genügend Fassungsraum haben würde, um alle diejenigen aufzunehmen, die der Urteilsverkündung beiwohnen wollten.

Die Kongreßhalle war bis auf den letzten Platz gefüllt. Man sah unter den mehr als 3000 Zuhörern Vertreter der SMA, der Polnischen Militärmission, den Präsidenten der Deutschen Zentralverwaltung für Justiz, Max Fechner , den Vorsitzenden der VVN, Ottomar Geschke , bekannte Persönlichkeiten des politischen und kulturellen Lebens, Journalisten aus allen Zonen und aller Parteirichtungen. Der Rund­funk übertrug aus dem Gerichtssaal das Urteil sofort in alle Welt.

Eine ungeheure Spannung lag über den Zuhörern, als die Angeklagten in den Saal geführt werden. Alle Verteidiger waren zur Stelle. Die Staats­anwaltschaft durch den Generalstaatsanwalt Dr. Helm und die erste Staatsanwältin Frau Dr. Kroschel vertreten. Am Tisch des Neben­klägers Dr. Fritz Grunsfeld und Rudi Lehmann.

Punkt 15 Uhr erscheint das Gericht und der Vorsitzende, der Amtsgerichtsrat Hölzer, verkündete folgendes Urteil:

Im Namen des Volkes!

Es wird für Recht erkannt:

1. Es sind schuldig: Der Angeklagte Arthur Rost in den Jahren 1941 bis 1945 durch seine Tätigkeit und in seiner Stellung als Betriebs­

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