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gstr. 21 1942:

Der Obengenannte wird z. Zt. wie bezeichnet. in den SS - Wirtschaftsbetrieben geschult bzw. be­schäftigt. Ich bitte diesen Umstand seiner Ent­lassung zu berücksichtigen.

Im Auftrage Unterschrift

Ein Häftling, der dienstverpflichtet wurde, mußte schon etliche Jahre im KZ hinter sich haben, und es durften auch keine Lagerstrafen in seinen Akten verzeichnet sein. Zumeist sträubte sich der Lagerführer überhaupt gegen eine Dienstverpflichtung und gab über den Häftling die allerschlechtesten Auskünfte bezüglich seiner Führung. Stereotyp kehrte in allen Auskünften der Satz wieder, daß der Betreffende bisher noch keine Besse­rung seiner politischen Ansicht gezeigt habe. Weiter hieß es oft, daß er grundsätzlich faul sei. Selbst wenn feststand, daß der Häftling stets seine Arbeit zur Zufriedenheit ausgeführt hatte, gab die Lagerführung längst nicht zu, daß er für die Entlassung reif sei, wie der Fall des Häftlings Hans Chech, der die Lager- Häftlingsnummer 1 trug, beweist.

Chech, der sich etwa neun Jahre im KZ befand und das Lager mit aufbauen half, war während der letzten Jahre Vor­arbeiter bei Speer und sollte nun bei dieser Firma dienstver­pflichtet werden. Der Chef des Hauptamtes forderte die Ent­lassung und Dienstverpflichtung für Chech. Der Lagerführer lehnte ab, weil Chech einer der ,, faulsten" Häftlinge im Lager sei. Als der Chef des Hauptamtes eine Aufklärung darüber forderte, wie es möglich sei, daß Chech einer der faulsten und trägsten oder unzuverlässigsten Arbeiter dem Kommando Speer vorstand, schaltete sich der Kommandant ein und schrieb, daß der bisherige Lagerführer über den pp. Chech eine un­zutreffende Auskunft erteilt habe und Chech zur Entlassung käme als Dienstverpflichteter. Es war also eine Ausnahme, daß ein SS- Chef für einen Häftling eintrat.

An diesem einen Beispiel soll nur gezeigt werden, daß die Häftlinge in jeder Hinsicht der Willkür der Lagerführer aus­geliefert waren, auch dann, wenn von seiten der Häftlings- An­gehörigen um Entlassung bei dem RSHA nachgesucht wurde. Wäre im Fall Chech nicht der Chef des Hauptamtes selbst für die Entlassung eingetreten auf Grund des Widerspruchs, der sich aus der Auskunft und der langjährigen Beschäftigung im Kommando ergab, so hätte Chech als Muster der Faulheit und Trägheit weiterhin seinen Posten als Vorarbeiter ausführen müssen, ohne dienstverpflichtet zu werden.

Wie zu Zeiten der ägyptischen Pharaonen die Juden zum schwersten Frondienst gepreßt wurden, so geschah es mit ihnen auch unter dem Naziregime. Das Leben eines Juden galt nichts. Er durfte sich nicht einmal krank melden, es sei denn, daß sein Ableben in einigen Stunden zu erwarten war. Wenn im Winter der Schnee fußhoch den Appellplatz bedeckte, so muẞ­ten schon vor dem Frühappell die Juden zum Schneeweg­räumen antreten, angetan mit der dürftigsten Kleidung und ohne Rücksicht darauf, ob ihre körperliche Beschaffenheit es

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