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Nacht und Nebel : ein Sachsenhausen-Buch / Arnold Weiss-Rüthel
Entstehung
Seite
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der geringen Höhe unseres ,, Einkommens" wäre kaum ein Häftling in der Lage gewesen, einen Einkauf zu machen, wenn die Kantinenverwaltung an dem alten Verkaufsprinzip festgehalten hätte.

Mit Ausnahme der Eẞwaren stammten alle anderen Gegen­stände, die hier zum Verkauf gelangten, aus Beutebestän­den der SS, namentlich die Zigaretten und der Tabak, von welchen Artikeln oft riesige Mengen vorhanden waren; daß diese an uns und nicht an die Angehörigen der SS verkauft wurden, hatte seinen Grund in der notwendigen Wahrung gewisser Zollbestimmungen, denn die in Jugoslawien , in der Tschechoslowakei und in Frankreich erbeuteten Zigaretten waren unbanderoliert und durften im Interesse des freien Außenhandels nicht an Zivilisten abgegeben werden. Da die SS - Angehörigen aber in dem Augenblick, da sie größerer Mengen dieses begehrten Artikels habhaft werden konnten, diese sofort zu Schiebergeschäften mißbrauchten, wurde solche Ware ausschließlich an Häftlinge verkauft, die ja keine Möglichkeit hatten, mit der Außenwelt in Verbindung zu treten. Selbstverständlich fanden die SS - Angehörigen auch jetzt noch Mittel und Wege, um in den Besitz solcher Rauch­ware zu gelangen; sie ließen sich dieselbe einfach durch Häftlinge besorgen und sabotierten damit die Verordnungen ihrer eigenen Verwaltung.

In dieser Kantine deckten wir also unseren Bedarf an zusätz­lichen Lebensmitteln, vorausgesetzt, daß solche vorhanden waren. Da dies nur im großen, nicht im Einzelverkauf, geschehen konnte, geriet man in eine gewisse Abhängigkeit von der Gunst oder Ungunst des sogenannten Kantinen­einkäufers, eines vom Blockältesten eingesetzten Häftlings, der das gesamte Block- Einkaufsgeschäft zu besorgen hatte. Gehörte man einem Kommando an, dessen Chef an der Ernährungslage seiner Häftlinge oder was meistens der Grund war an der Beschaffung von Zigaretten für den eigenen Bedarf nicht ganz uninteressiert war, so konnte man auf dem einfacheren Weg des Kommando- Einkaufs" die Kantine benützen. Hierzu war ein Antrag des Dienststellen­leiters erforderlich. Nicht alle Dienststellenleiter ließen sich

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