DER PROZESS
80- in die Erwägung gezogenen schriftlichen Zeugenaus- sagen können für die Urteilsfällung eine sichere Grund-
war lage umso weniger bilden, als bei einer mündlichen Be- ich. fragung dieser Zeugen ihre am meisten belastende Be- ) hauptung, die Äußerungen des Angeklagten seien in| lie- zersetzender Absicht geschehen, hätte widerlegt werden Y ng können. die Von den vom Angeklagten namhaft gemachten Ent-\ a lastungszeugen hat das hohe Gericht nur zwei geladen. i 2 Die mündliche Vernehmung der übrigen Zeugen müßte ger daher in einer neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden, falls das Gericht nicht schon jetzt zu der Auffas- e sung kommt, daß die zur Entlastung angeführten Mo- “6 mente für eine Freisprechung ausreichen. Was hat der Angeklagte nun wirklich getan? Er hat sich eu Gedanken gemacht und das eindrucksvolle Geschehen azu- mit seinen Kameraden besprochen. Ist das ein Ver-{ zu brechen? e e5 Wenn etwas Derartiges als Sabotage bezeichnet wird, dar- würde das bedeuten, daß unter den gegenwärtigen Ver- Der| hältnissen ein Mensch weniger Möglichkeiten zu Lebens- die i äußerungen hätte als ein Tier, denn auch ein Tier kann ihn| seine Gefühle noch frei äußern. Ich nehme nicht an,
Daß meine Herren Richter, daß Sie einen solchen Zustand 5
konstituieren wollen. Es gehört zum Wesen des
Jäge
ir Kulturmenschen, daß der Mensch das Recht hat, sein
i Denkvermögen zu betätigen. Es gehört ebenfalls zum
z Wesen der Kultur, daß der Mensch sein Denken x
nicht nur für sich abzumachen hat, sondern auch gegen-
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