DER PROZESS
& Gruppe charakterisiert und ihm nicht nur die Gutgläu- bigkeit abgesprochen, sondern sogar die Absicht unter-
stellt, durch seine Handlungsweise die Wehrkraft zu
2 zu sabotieren.
Wenn ich die Voraussetzungen für die Anklage unter- suche, auf denen sie aufgebaut ist, so kann ich die Folge- richtigkeit der Schlüsse und der Beweisführung, wie sie Y der Herr Anklagevertreter vorgenommen hat, nicht als bindend anerkennen. Wer die politische Einstellung des Angeklagten genauer betrachtet, kann ihm keineswegs von vornherein eine staatsfeindliche Haltung unterstel- len. Die Tatsache, daß der Vater des Angeklagten noch
er heute als Landrat im Staatsdienst steht, scheint mir ein x hinreichender Beweis dafür zu sein, daß die Behauptung,) ” der Angeklagte sei in einer staatsfeindlichen Atmosphäre; En aufgewachsen, keinesfalls zutreffend ist. In den länd-
Pr lichen Gebieten, wo der Angeklagte seine Jugend ver-
r bracht hat, ist das politische Leben nicht so entwickelt
ic!
wie an den Brennpunkten der sozialen Gegensätze, zum Beispiel in den Industriegegenden und großen Städten. Da er sich mit dem Gedanken vertraut gemacht hatte, den bald in die Reichswehr einzutreten, lagen seine Interes- ei sen auf anderen Gebieten. Es gab für ihn also keine Ver-
anlassung, sich mit politischen Fragen besonders zu befassen. Nach seinem Eintritt in die Reichswehr , ziem- lich bald nach Beendigung der Schulzeit, war ihm jeg- liche politische Betätigung gesetzlich verboten. Dieser
den Zustand, daß es auch in der späteren Wehrmacht ver-
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