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zeit.

Jedes Gefängnis habe einen Klub- und Musikraum, eine Theaterbühne, eine Bücherei, die allerdings keine religiösen Bücher enthalte, Brettspiele, Zeitungen und Zeitschriften. An besonderen Tagen gebe es Film­vorführungen, Rundfunksendungen und Vorträge. Analphabeten erhielten besonderen Unterricht. Alle kulturellen Veranstaltungen wie auch die sonstige Hausordnung, Einkauf von Lebensmitteln unterstehe der Selbstverwaltung der Inhaftierten.

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Das Sowjetstrafrecht verwerfe völlig den Gedanken der ,, Schuld", der ,, Strafe" und der ,, Vergeltung" und verkünde stattdessen das Prinzip der ,, sozialen Ge­fahr" und der Verteidigung der Sowjetrechtsordnung gegen sozialgefährliche Handlungen". Daher gebe es auch keine eigentlichen ,, Strafen", sondern ,, Maẞ­nahmen des sozialen Schutzes", es gebe keinen eigent­lichen ,, Strafvollzug", sondern durch Arbeit ,, bessernde Einwirkung", keine ,, Strafanstalten", sondern ,, Arbeits­besserungsanstalten".

Unterricht, Lektüre und andere kulturelle Einrich­tungen seien der Leitidee unterstellt, den Gefangenen an die Verhältnisse des werktätigen Gemeinlebens unter den im Sowjetstaat vorliegenden Bedingungen anzupassen.

21. Juni 1942

DAS ARBEITSKOMMANDO ,, BAUHOF" hatte gestern einen sehr schwarzen Tag. Am Sonntagvormittag spa­zierte der derzeitige Lagerkommandant, Oberführer Lorenz, ein fetter Bonze, der ganze Warenlager ver­

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