nd vielleicht in die SS.- Verwal war eben keine Art Verdienst

ng war nun auf daß schließlich

te vorkommen otdieb folgende cohlen. Du gehst ast mit deinem gesühnt, damit andiger Kerl und sgezogen. Nie imen." In dieser adnis, daß eine daß man durch männliche Zähig

Wohlorganisierter Diebstahl und Mord waren also in Wirklichkeit nicht verboten. Verboten war da­gegen alles, was irgendwie für den allgemeinen Häftling angenehm oder gemütlich war. Einige Bei­spiele: Es war verboten, kleine Gegenstände, etwa ein Taschenmesser, eine Zeitung, ein Buch, einen Putzlappen in der Tasche mit sich zu tragen. Es war verboten, solche Gegenstände zur Arbeit mitzuneh­men; es war verboten, diese im Spind zu lassen; es war verboten, überhaupt diese Dinge zu besitzen Bei einer Überschreitung des Verbots ertappt zu werden, konnte in der Folge den Tod bedeuten. Ein anderes Beispiel: Angeblich sollte der Häftling alle vier Wochen an seine Angehörigen schreiben. Es kamen sogar Fälle vor, wo die Angehörigen bei der Kommandantur anfragten und dem Häftling der Be­fehl gegeben wurde, zu schreiben; aber da ein Block-' ältester für 250 Häftlinge nur 50 Briefe ausgehändigt bekam, konnte es vorkommen, daß ein Häftling monatelang dazu keine Gelegenheit hatte. Deshalb setzte ein schwunghafter Handel mit Briefpapier ein, und in der Tat war es nur durch Begünstigung mög­lich, in den Besitz von Briefen und Umschlägen zu gelangen. Schon die Erwerbung eines Briefes war verboten; verboten war es, den Brief länger als eine Seite zu gestalten( 30 Zeilen); verboten, ein Wort zu unterstreichen; verboten, etwas über den Gesund­heitszustand oder über das Lager zu schreiben; ver­boten, längere Zeit nicht zu schreiben, und ver­boten, etwa den Brief durch einen Zivilarbeiter, der im Lager verkehrte, gelegentlich besorgen zu lassen ( Strafe: ein Jahr Strafkompanie). Es war auch ver­boten, den Brief im Spind zu lassen, und verboten, die Briefe der Angehörigen aufzuheben. Ein anderes.

n, welche Dinge verboten waren außer wohlorga poweit diese mit L herrschenden aren. Der ange te morden- und Commandostellen ckälteste konnte oder offen den anderen Häftlin ssen Vorwandes dere Wertgegen ußte, in Massen daß einer der bestraft wurde

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