heimen Staatspolizei aus meinem Pfarrhaus zu einer Vernehmung nach Koblenz mitgenommen und dort sofort gemäß einer mir gemachten Eröff nung ohne Vernehmung in längere Schutzhaft genommen.
Der Schutzhaftbefehl, der mir in den ersten Tagen meiner Haft zugestelli wurde, beruft sich auf den Erlaẞ Hindenburgs vom Februar 1934 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nennt als Gründe meiner Verhaftung ganz allgemein mein Verhalten als geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Acht Wochen weniger zwei Tage wurde ich in Schutzhaft gehalten, ohne daß mir in einem Verhör oder einer Untersuchung eine unrechte oder aufrührerische Handlung nachgewiesen wurde, die diesen Schutzhaftbefehl gerechtfertigt hätte. Am 24. Juli wurde mir meine Ausweisung aus dem Rheinland eröffnet. Als Begründung bezeichnet der Ausweisungsbefehl wieder mein Verhalten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung diesesmal der ganzen Rhein provinz gefährde.
Bei der Ausweisungsverhandlung vor der Geheimen Staatspolizei, Leitstelle Koblenz, erklärte ich: In acht Wochen Schutzhaft habe man nicht einmal den Versuch gemacht, mir eine unrechte oder aufrührerische Handlung nachzuweisen. Die mir jetzt gemachte Eröffnung meiner Ausweisung sei für mich nunmehr ein Beweis, daß schon die Schutzhaft eine Verfolgungsmaßnahme gegen die Bekennende Kirche und damit gegen die Kirche Jesu Christi in Deutschland darstelle. Ich müsse den Schutzhaftbefehl mit Berufung auf den Hindenburgerlaß als unrecht und unwahr bezeichnen; ich zerreiße zum Zeichen dessen den Schutzhaftbefehl. Dieses tat ich dann auch. Ein Vermächtniswort Hindenburgs sei gewesen: ,, Sorgen Sie dafür, daß Christus in Deutschland gepredigt wird." Nichts anderes tue die Be kennende Kirche . Selbstverständlich könne ich auch die Ausweisung nicht anerkennen oder annehmen. Ich wisse mich vor Gott an meine Gemeinde gewiesen und könne mich von ihr nicht durch Menschen, auch durch die Obrigkeit nicht einfach losreißen lassen, ohne daß mir ein Unrecht nachgewiesen sei. In der Konsequenz dieser Erklärung lehnte ich es auch ab, einen Ort außerhalb des Rheinlandes zu nennen, wo ich Wohnung nehmen wolle. Die Unterschrift des von dem die Verhandlung leitenden Herrn Kommissar aufgenommenen Protokolls verweigerte ich mit doppelter Begründung. Ich sagte, daß das Protokoll nicht die ganze Verhandlung wiedergebe, indem es meine Eingangserklärung über Schutzhaft und Schutzhaftbefehl vermissen lasse als Begründung für die Ablehnung der Ausweisung. Ich sagte weiter, daß ich durch alle bisherigen offenherzig gemachten und unterschriebenen Protokollerklärungen für die Geheime Staatspolizei nur tiefer in die Bestrafung nicht ,, Verantwortung", wie das Protokoll sagt- hereingeraten sei. Ich faßte dabei die lange Schutzhaft als Strafmaßnahme
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