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Sieger in Fesseln : Christuszeugnisse aus Lagern und Gefängnissen / herausgegeben von Konrad Hofmann, Reinhold Schneider, Erik Wolf
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Bericht von Rechtsanwalt Dr. Schulze zur Wiesche

IN DER KREUZESNACHFOLGE

Es gibt wohl wenig Männer, die so kompromißlos den ihnen von Gott ge­wiesenen Weg durch das Dritte Reich gingen wie Paul Schneider . Nach achtjährigem seelsorgerlichen Wirken in Hochelheim( Kreis Wetzlar) als Nachfolger seines Vaters, war er 1934 Pfarrer der reformierten Huns­rückgemeinde Dickenschied- Womrath geworden. In den kirchlichen Kämp­fen schloß er sich unverzüglich der Bekennenden Kirche an und wurde einer ihrer entschlossensten Verfechter. Bald nach der Übernahme der neuen Pfarrei wurde er für fünf Tage in Haft genommen, weil er sich offen ge­gen eine Mythologisierung des Todes gewandt hatte. Als nämlich bei Ge­legenheit der Beerdigung eines Jungen in der Nachbargemeinde Gemünden über das Grab gerufen wurde, der Verstorbene sei hinübergegangen in den Sturm Horst Wessels, da protestierte Pastor Schneider mutig am offenen Grabe.

Am 31. Mai 1937 wurde er wiederum verhaftet, weil er, wie es in einer Zeitung hieß ,,, in unverantwortlicher Weise zum Boykott eines Volksge­nossen von der Kanzel aufgefordert hatte". In Wirklichkeit hatte er gegen drei Gemeindeglieder wegen Untergrabung der Lehre und Sitte der Kirche die sogenannte Kirchenzucht, das heißt den Ausschluß vom Empfang der Sakramente und die Aufhebung ihrer kirchlichen Rechte, von der Kanzel herab ausgesprochen.

Da jegliche Nachricht über sein Verbleiben ausblieb, wandte sich der Rat der Evangelischen Bekenntnis- Synode im Rheinlande mit Schreiben vom 18. Juni 1937 an den Reichskirchenminister: ,, Am 31. Mai dieses Jahres wurde, Herr Pfarrer Schneider aus Dickenschied verhaftet, angeblich, weil er einen Beschluß des Presbyteriums den Gemeinden Dickenschied und Womrath bekanntgegeben hatte, durch den gegen einzelne Gemeindeglieder Kirchenzucht verhängt wurde. Die Ausübung der Kirchenzucht ist eine rein kirchliche Angelegenheit. Keine Macht der Erde kann der Kirche verbieten, Kirchenzucht zu üben. Auch kann eine außerkirchliche Stelle nicht ent­scheiden, ob in einem bestimmten Fall Kirchenzucht ausgeübt werden durfte

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