im Lager eingerichtete Strecke in militärischer Ordnung zu je 5 Mann bis zu 40 Kilometer zurückzulegen; diejenigen aber, die diese Ordnung nicht wahrten, zurückblieben, nicht im Gleichschritt marschierten usw., wurden schwer miẞ­handelt und mit Hunden gehetzt.

15. Sakowski ist schuldig, als Henker des Lagers Sach­senhausen an allen Hinrichtungen in diesem Lager und an der Verbrennung der Leichen der vernichteten Häftlinge teilgenommen zu haben.

Zusammen mit dem Angeklagten Zander verbrannte Sakowski im Krematorium 14000 Leichen erschossener sowjetischer Kriegsgefangener und Bürger der UdSSR . Sakowski stellte die transportablen Galgen auf und henkte öffentlich die Häftlinge, beteiligte sich an der Er­schießung einer Gruppe holländischer Kriegsgefangener und von 250 Juden, die aus der Tschechoslowakei einge­liefert wurden, hängte die Häftlinge an Pfähle, renkte ihnen die Arme nach hinten aus, peitschte sie am» Bock< und wandte andere Arten der Folterungen an, die im Lager und im Zellenbau üblich waren, riß den vernichteten Häft­lingen die künstlichen Zähne, Kronen und Prothesen heraus.

16. Zander ist schuldig, als Blockältester und Arbeiter im Lagerkrematorium Sachsenhausen im September 1941 an der Ermordung von 18000 Menschen und an der Ver­brennung von 14000 Leichen sowjetischer Kriegsgefangener und Bürger der UdSSR teilgenommen zu haben. Im Juli 1942 und im August 1943 nahm er an der öffentlichen Hin­richtung von 6 inhaftierten Sowjetbürgern durch den Strang und im Jahre 1945 an der Erschieẞung von 5 in­haftierten Engländern und einer Gruppe holländischer Häftlinge teil.

Die oben aufgezählten Verbrechen der Angeklagten Brennscheidt, Sakowski und Zander sind in den Punkten b und c des Paragraphen 1 des Artikels II des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates für Deutschland vom 20. Dezember 1945 über die Bestrafung von Personen, die der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit schuldig sind, aufgeführt.

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