lichen Straforgans, vom Reichsführer der SS und von der Regierung des Deutschen Reiches ausgingen.

Folglich haben die Angeklagten Körner, Baumkötter, Sorge und Schubert die ihnen in der Anklageschrift inkriminierten Verbrechen nicht nur infolge der oben angeführten mora­lischen Verstümmelung, sondern auch unter Wirkung des jedem Lebewesen eigenen Selbsterhaltungstriebes begangen. Ist doch verständlicherweise auch im Text der Anklage­schrift zu dieser Verhandlung nicht zufällig die Feststellung enthalten, daß die Angeklagten insgesamt und meine Man­danten Körner, Baumkötter, Sorge und Schubert insbe­sondere weder die Inspiratoren noch die Anstifter, noch die Organisatoren derjenigen Verbrechen waren, die im Kon­zentrationslager Sachsenhausen begangen wurden.

In der Anklageformel für Körner und Baumkötter heißt es direkt, sie haben» die verbrecherischen Direktiven der Hitlerregierung und der Straforgane zur Vernichtung von Häftlingen durchgeführt. Das heißt, daß meine Man­danten im Grunde genommen nur gehorsames- und man kann sagen blindes Werkzeug in den Händen der hitle­rischen faschistischen Partei und des von ihr geschaffenen Strafapparats waren.

Es ist bestimmt möglich, Genossen Richter, daß Ihnen die von mir angeführten Argumente, die beweisen, daß die Bedingungen des gesellschaftlichen Seins und die der gesell­schaftlichen Beziehungen und dem Staatsaufbau ent­springenden Bedingungen der Erziehung und Bildung das Bewußtsein, den Willen, den Charakter und das moralische Antlitz eines Menschen bestimmen, als nicht zureichend er­scheinen werden, das heißt mit anderen Worten, vielleicht bezweifeln Sie, daß meine Mandanten Körner, Baumkötter, Sorge und Schubert nicht nur Verbrecher gegen die Mensch­lichkeit, sondern auch Opfer des Hitlerismus, Opfer des deutschen Imperialismus sind.

Erlauben Sie mir in diesem Falle zur besseren Begrün­dung der Hauptthese meiner Verteidigungsrede, mich auf historische Tatsachen zu berufen, die ihrem Maßstab und ihrer Überzeugungskraft nach außerordentlich sind.

11 Sachsenhausen

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