und Höhns, weniger die Tatsache ist, daß sie während ihrer Dienstzeit im Lager verbrecherische Anweisungen und Befehle ausführten, die das Menschenherz erzittern lassen, als die Tatsache, daß sie in die verbrecherische Organi­sation, die SS, eintraten und ihren Dienst im Lager Sachsenhausen begannen.

Gerade hier liegt die Ursache ihrer Taten, die in der An­klageformel ausgeführt worden sind.

Weder Kaindl noch Höhn bestreiten das Wesentliche in der gegen sie erhobenen Anklage oder protestieren gegen die Tatsachen, die in der Anklageschrift aufgezählt worden sind, obwohl ihre Taten ungeheuerlich, ihren Folgen nach tragisch und auch mit der elementaren menschlichen Würde unvereinbar sind. Weder Kaindl noch Höhn haben mich bevollmächtigt, über die Anklageformel zu disku­

tieren.

Ich finde es zweck- und sinnlos, über die objektive Ein­schätzung der einzelnen Tatsachen, der Verbrechen, die sie bekannt haben, zu sprechen. Der Vergleich der Last ihrer Taten, sogar vom Standpunkt der allgemein menschlichen Einschätzung, ist unmöglich, da ich kein Maß für solche Vergleiche sehe!

Es ist ja auch müßig, Erwägungen darüber anzustellen, was schwerbelastender und gefährlicher sei: Vergasung in der Gaskammer oder Vergiftung mit Gift, das Auspro­bieren von medizinischen Präparaten an lebendigen Men­schen oder das Prüfen von Schuhwerk an kranken Häft­lingen in Schuhläuferkommandos!

Deshalb gehe ich zur Frage der subjektiven Bedingtheit der verbrecherischen Handlungen Kaindls und Höhns über. Es ist gar nicht nötig, hier den Lebenslauf Kaindls vor seinem Eintritt in die SS eingehend zu studieren, weil er von keinen mehr oder weniger bemerkenswerten persön­lichen Eigenschaften, Erfolgen oder Fortschritten, keinem geistigen Suchen, keiner vielseitigen Bildung, keinem großen politischen Horizont und von keinen Leidenschaften zeugt.

Kaindl stammt aus einer unbemittelten Familie, hat Volks­schulbildung genossen, diente in der Reichswehr , war in

149