Darunter ist nun einer,
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nennen wir ihn Georg Heimöller, der einen der vierzig Anteile besitzt. Heimöller braucht Geld, oder andere Gründe bestimmen ihn zum Verzicht auf seinen Anteil. Was nun? Kann er den vierzigsten Teil des Waldes losschlagen? Also zehn Morgen, Nein, das kann er keinesfalls. Nur seinen Anteil an der Kollektivität. denn etwas anderes ist es nicht kann er verkaufen. Mit anderen Worten, Heimöller tritt aus der Kollektivgenosser schaft aus, und der Anteilnachfolger tritt statt seiner ein. Daß es eine Sache des kollektiven Besitzes ist, geht schon daraus hervor, daß, wie wir weiter hören werden, alle Arbeiten je nach Anteilrecht gemeinschaftlich geleistet werden müssen. Wenn es sich zeigen sollte, daß eine Waldarbeit erforderlich ist, zu deren Bewältigung vierzig Arbeitskräfte notwendig sind, so ist es nicht so, daß jeder der vierzig Anteilbesitzer eine Arbeitskraft stellt, sondern die Arbeitskräfte werden im Verhältnis zum Besitzanteil gestellt. Wer einen ganzen Anteil sein Eigentum nennt, der stellt eine Arbeitskraft, derjenige welcher einen halben Anteil besitzt, stellt eine halbe Arbeitskraft, wem ein und ein viertel der Anteile gehören, der stellt eine und eine viertel Arbeitskraft. Glauben Sie mir, die Sache klappt immer. Sind da zwei Leute mit je einem viertel Anteil und einer mit einem halben, so stellen diese drei Leute zusammen eine Arbeitskraft. Wie sie das verwirklichen, ist ihre Sache. Oft entscheidet das Los, und der Betroffene wird von den anderen zwei im Verhältnis nach Tagelohn bezahlt. Gesetzt den Fall, diese vierzig Arbeitskräfte würden eines Tages im Walde arbeiten und mit dort anwesenden fremden Leuten einen heftigen Wortstreit bekommen, der in eine Schlägerei ausartet. Viele der Waldarbeiter gehen zornig mit Äxten, Stöcken usw. bewaf.net gegen die ortsfremden Streithähne vor. Die Schlägerei endet damit, daß einer der Fremden erschlagen wird. Die Gendarmerie stellt pflichtgemäß Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die nun ihrerseits Anklage wegen gemeinsamen Mordes erhebt. Sachverständige stellten fest, daß der Getötete nur durch vier Axthiebe getroffen wurde, von denen jeder Hieb tödlich war. Es waren zwölf Männer mit Äxten ausgerüstet. Also muß zunächst einmal festgestellt werden, wer von den Arbeitern eine Axt besaß. Nachdem dies durch Zeugenaussagen geschah, ist man wohl insofern einen Schritt weitergekommen, als man weiß, wer eine Axt hatte und wer nicht. Es war dem Untersuchungsrichter aber nicht gelungen, den oder die Täter zu ermitteln. Der Tag der Schwurgerichtsverhandlung kommt. Denken Sie nun, daß die Geschworenen alle zwölf Axtträger kollektivschuldig finden und alle zwölf Angeklagten wegen Kollektivschuld verurteilen werden? Obgleich das sachverständige
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