ling schon vorher durchgepeitscht worden war. Darauf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung, ob der Gesundheitszustand des Häftlings den Vollzug der Strafe erlaubte. Weiter die Genehmigung des Strafvollzuges durch den Reichsführer- SS. oder einen Beauftragten, wobei besonders betont war, daß vor der schriftlichen Genehmigung die Strafe nicht vollzogen werden durfte. Dann eine Rubrik über den Vollzug der Strafe mit zwei punktierten Linien für die Unterschriften des SS.Mannes, der die Strafe vollzogen, und der Person, die den Strafvollzug überwacht hatte. Dabei eine ausführliche Anweisung, wie die Strafe zu vollziehen sei und wie sie nicht vollzogen werden dürfte. Zum Beispiel war verboten, den Häftling beim Strafvollzug festzuschnallen oder festzuhalten oder ihn zu entblößen und ihm mehr Stockhiebe als genehmigt zu erteilen. Ausdrücklich war betont, daß der Häftling sich frei über den Prügelbock zu legen habe. Die Maße der Ruten für die Auspeitschung waren genau vorgeschrieben, ebenso die Körperpartien, auf die geschlagen werden durfte. In zwei Rubriken mußte der Lagerarzt unterschriftlich mit Angabe der Untersuchungsergebnisse unmittelbar vor und nach Strafvollzug bestätigen, daß er beim Strafvollzug zugegen ge
wesen war.
Wie gesagt, es war ein fein säuberlich ausgearbeitetes Formular, und den Befürwortern der Prügelstrafe wünsche ich von ganzem Herzen nur 5 Stockhiebe unter genauester Innehaltung der gedruckten Vorschriften. Obgleich ich auch weiß, daß diesen Befürwortern weit eher ,, 5 Stockhiebe à la Buchenwald " angemessener wären, so will ich sie ihnen doch nicht wünschen, denn das wäre noch ganz etwas anderes. Und es liegt mir nicht, ungehobelten Klötzen in Menschengestalt eine sadistisch perverse Grausamkeit an den Hals zu wünschen.
Der Prügelbock, der in Buchenwald in Betrieb war, stand oben am Tor auf der Seite der Arrestbaracke und wurde nur hinter diese Baracke gestellt, wenn die Gefahr bestand, daß irgendein ,, Unberufener" ihn zu Gesicht bekommen könnte. Er war eine große Mulde in Tischhöhe auf einem derben Balkengestell. Eine Vorrichtung fesselte die Beine des Häftlings unterhalb der Kniekehlen fest an die Gestellfüße, eine zweite seinen Körper an die Mulde durch einen breiten Riemen über das Kreuz. Wenn die Fesselungsvorrichtung für die Beine einmal zerrissen war, oder wenn die Scharführer zu faul waren, die Beinfesselung vorzunehmen, mußten die Häftlinge mit den Füßen hinter eine Querlatte treten, die die vorderen Beine des Gestells miteinander verband, und sich dann so über den Bock legen.
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Als ich am Tage nach meiner Einlieferung in meiner Arbeitskolonne
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