Jahrgang 
1894
Seite
515
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Nr. 51. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 515

Verordnug sodann in§ 6 die einzelnen Arbeiten an, die als öffentliche Arbeiten an Sonntagen etc. verboten sind, darunter auch:Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waaren an Verkaufsstellen, so lange der Gewerbebetrieb in den- selben nach§ 41 a der Gew.-Ordp. untersagt ist und ausserdem auch während des vormittägigen Hauptgottesdienstes.

Sofort nach Zustellung der Strafverfügung begab sich Kempke nach dem Bezirksamte und verwahrte sich höflich und ruhig gegen die Bestrafung. Er wurde vom Amtmann abgewiesen und beauftragte daher seinen Rechtsanwalt, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Letztere reichte sofort den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bezirksamt ein. Etwa acht Tage darauf wurde Kempke zu einer Vernehmung vor den Amtmann geladen. Wegen Unwohlseins konnte Kempke nicht ausgehen und sein Anwalt begab sich zum Amtmann. Letzterer erklärte, er wolle nur noch feststellen, ob in dem Ausstellungskasten nur solche Photographieen, die aus dem Kempkeschen Geschaft hervorgegangen, ausgehängt gewesen seien, oder auch aus anderen Geschäften stammende Photo- graphieen, die Kempke zum Verkauf freihalte. Auf die Antwort, dass Kempke selbstverständlich nur eigene Producte ausstelle und keinen Bilderhandel betreibe wurde die Strafe für aufgehoben erklärt,da ja das Gewerbe(im Gegensat⸗ zum Handel) noch nicht vom Sonntagsruhegesetz(bezw. Nerordnung) betroffen sei und die Meldung auf einem Missverständniss auf Seiten der Schutzmann- schaft beruhe.

Die oben angezogene Verordnung betrifft nur das öffentliche Arbeiten und da§ 3 der Verordnung nur von dem Handelsgewerbe redet, so kann sie nicht angewendet werden auf Bethätigungen, die die Förderung des photographischen

Gewerbes als solchen bezwecken.

Anwendbar ist die Verordunung nur in dem Falle, dass ein photographischer Schaukasten Landschaften oder sonstige zum Verkauf angebotene Photo- graphieen enthält.

Einige zeitgemässe Betrachtungen.

Von Hermes.

vollkommnet werden kann. Die Maler, vor noch nicht langer Zeit die orthodoxesten Gegner, suchen und finden ihr Brod, keineswegs, wie einst, kärglich, sondern so vollständig, dass selbst ungenügende Kräfte, die früber mit ihrer Kunst betteln gehen konnten, ihr Können, auf Photographie angewandt, mehr als befriedigend verwerthen können.

Bekanntlich ist es aber sehr schwer, für Viele unerreichbar schwer, grössere und sehr grosse Sachen einfarbig herzustellen. Es mangelt solchen Arbeiten meist, der nothwendige Détailreichthum, entweder im Licht oder auch im Schatten, noch häufiger in beiden. Gewöhnlich liegt es weniger an ungenügender Kenntniss der Entwicklungstechnik(diese wird ja fabelhaft vereinfacht von den dabei interessirten Platten-Fabrikanten gelehrt), als vielmehr an der verhältnissmässig immer noch wenig verstandenen Beleuchtung. Behauptete ich nun eingangs djesc Zeilen, dass die künstlerische Photographie im Zenith ihres Könnens steht, so gilt das selbstverständlich nur für die hervorragenden Vertreter unseres Faches, ob sie Inhaber eines fürstlich auftretenden Geschäftes sind oder auch gan⸗z bescheiden ihrer Kunst zu Liebe fast unter Entbehrungen sich die nothwendigen Opfer Kostsdjehiger Anschaffungen auferlegen. Gerade diesen Letzteren gegenüber muss man es 2 8 ne Gewissenlosigkeit sonder Gleichen bezeichnen, wenn Photographen, Aen 1 ünner sich thatsächlich nicht über das der Jahrmarktsphotographen erheht, von⸗ n ren gefertigte effectvolle Sachen zum Ausstellen in der Auslage oder in einer Lirer Ausstellung aufkaufen, um direct dem Publikum mit falschen Vorpisgelungen u dienen oder im anderen Falle Medaillen zu erhalten. Sollte es eirkheh vie 3 Mittel und Wege geben, solchem offenbaren Betruge zu hepoguen?n mhurig ist es besonders noch, wenn in solchem Sinne Handelnde in Fachvereinen gedu