Jahrgang 
1894
Seite
505
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Nr. 50. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 505⁵

seiner Theilnahme zur Schadloshaltung heranzuziehen. Ist die Herstellung der Nachbildung in der Absicht geschehen, solche nicht in Deutschland, sondern in einem ausserdeutschen Lande zu verbreiten, welches einen Schutz und dem zu Folge auch eine Entschädigung wegen unerlaubter photographischer Nachbildung oder Verbreitung nicht kennt, so liegt nichtsdestoweniger strafbare Nachbildung vor und Hersteller und Veranlasser der Nachbildung können auf Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hat eine unbefugte Nachbildung mehrerer Original- aufnahmen, sei es gleichzeitig oder successiv, stattgefunden, so ist bezüglich jeder einzelnen Herstellung gegenüber Hersteller, Veranlasser und vorsätzlicher Ver- breiter ein gesonderter Entschädigungsanspruch begründet. Neben dem Eut- schädigungsanspruch kann sowohl im Strafverfahren wie im Civilrechtswege die Einziehung der noch im Eigenthum des Herstellers, Veranlassers oder Verbreiters befindlichen Vervielfältigungsexemplare und Vorrichtungen, Platten verlangt werden. Beantragte oder erhobene Gutachten, selbst wenn solche für technische Fragen, welche für die Evidenz des Schadens oder der Bereicherung oder deren Höhe von Belang sind, brauchen vom Processrichter nicht berücksichtigt zu werden, sofern dieser im Stande ist, über die betr. relevanten Punkte nach dem Ergebniss der mündlichen Verhandlung auch ohne sie eine eigene Ueberzeugung sich zu bilden. Entschädigung aus unbefugten photographischen Nachbildungen gerichtlich ver- langen können nur solche, durch die Nachbildung, deren Herstellung oder Ver- breitung erweislich Geschädigte, welche ihrer Nationalität nach deutsche Reichs- angehörige sind und denen an der Originalaufnahme ein durch das Photographieen- oder Schriftwerkegesetz anerkanntes Schutzrecht zusteht. Gleichgiltig ist hierbei, ob der Geschädigte im deutschen Reiche oder im Auslande seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, ferner, ob die photographische Originalauf- nahme im Inland oder im Ausland öffentlich erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht ist. Dem Hersteller der photographischen Originalaufnahmen steht hinsichtlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen der im deutschen Reiche geschäftlich domicilirte Verleger, dessen Firma auf der photographischen Originalaufnahme angegeben ist, rechtlich gleich; derselbe gilt bei namenlosen Werken etc. bis zum Beweis des Gegentheils als der vermeintliche Rechtsnach- folger des Urhebers und Eigenthümers der Originalaufnahme. Staatsverträge zwischen den einzelnen Staaten können unter Gewährung der Gegenseitigkeit auch ausländischen Herstellern photographischer Originalaufnahmen und deren nicht im deutschen Reich geschäftlich angesessenen Verlegern den Schutz des Inlandes gewähren und diesen damit auch die nach dem inländischen Schutzgesetz aner- kannten Entschädigungsansprüche zusichern.

Der Anspruch auf Entschädigung wegen unbefugter photographischer Nach- bildung oder deren Veranlassung muss vom Geschädigten, ebenso wie der An- spruch auf Erstattung der hieraus gezogenen unrechtmässigen Bereicherung, gegen die zur Erstattung bezw. Schadloshaltung Verpflichteten innerhalb dreier Jahre, und zwar vom Tage der ersten Verbreitung der Nachbildung ab erst gerechnet, erhoben werden. Solange also eineVerbreitung nicht stattgefunden hat, ver- jährt der aus der bplossen Herstellung sich ergebende Entschädigungs- oder Be- reicherungserstattungsanspruch nicht. Wird Entschädigung lediglich wegenVer- breitung unbefugter Nachbildungen oder Erstattung der herausgezogenen Bereicherung begehrt, so muss der Anspruch darauf innerhalb dreier Jahre, und zwar vom Tage der letzt stattgefundenen Verbreitung der Nachbildung ab gerechnet, erhoben werden, da er sonst verjährt ist. 1 1

Die Einleitung der Strafverfolgung gegen den unbefugten Nachbildner oder den Veranlasser der Nachbildung oder den Verbreiter(§ 25 Schriftwerkegesetz) unterbricht den Lauf der Verjäbrung der gegen jene begründeten Entsohädigunes ansprüche nicht. Die Entschädigungsansprüche verjähren bei jeder unbe kuer Uor gestellten photographischen Nachbildung, sofern diese als eine velbs eändie Handlung und nicht als ein fortgesetztes Delict zu- betrachten ist, ebenfalls selbst- ständig und getrennt..

Ist die unbefugte photographische Nachbildung von einer photographischen Originalaufnahme erfolgt, welche wiederum von einem Werke abgenommen N urde,

3 j chützt ao hat in erster Linie der welches selbst noch gegen Nachbildung geschützt ist, So Urheber dieses Werkes ein Recht auf Entschädigung wegen Nachbildung; nur,