Jahrgang 
1894
Seite
504
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504 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 50.

Die erfolgreiche Geltendmachung des Entschädigungsanspruches im Strafverfahren schliesst jede weitere Verfolgung von Entschädigungsansprüchen auch im Wege des Civilverfahrens für den einzelnen Beschädigten aus. Jeder einzelne Beschädigte kann also im Strafverfahren gegen Hersteller, Veranlasser, Verbreiter und Theilnehmer an der unbefugten Nachbildung nur durch einmalige Maximalhöhe von 6000 Mk. für die Folgen der unbefugten Herstellung und Verbreitung seiner Ph otographie entschädigt werden, für welche Summe die zu Strafe Verurtheilten gesammtverbindlich haften. Stellt dagegen der Geschädigte im Civilwege gegen jeden einzelnen Urheber, Thäter oder Theilnehmer die Entschädigungsklage an, so ist er in der Geltend- machung der Höhe seines Schadensanspruches nicht beschränkt und kann gegen- über jedem Einzeluen seinen besonderen Schaden in beliebiger, aber nachweis- barer Höhe geltend machen. Wird der Entschädigungsanspruch im Strafver- fahren in Form derBusse vom Geschädigten geltend gemacht, so braucht derselbe seinen Schaden nicht unbedingt ziffermässig zu substantiiren, denn das Gericht entscheidet schlechthin nach freier Ueberzeugung über die Höhe des ent- standenen Schadens und setzt die als Entschädigung zu zahlende Busse nach eigenstem persönlichen Ermessen fest, d. h. es ist an die etwa gelieferte und ziffernmässig event. substantiirten Schadensnachweise in keiner Weise gebunden. Eine Entschädigungspflicht tritt erst ein, wenn es thatsächlich zur Her- stellung eines(wenn auch nur einzigen) Nachbildungsexemplares ohne Geneh- migung des Berechtigten gekommen ist; blosse Vorbereitungshandlungen machen nicht entschädigungspflichtig. Dagegen muss durch die Herstellung als solche, wenn auch ohne Verbreitung, dem schutzberechtigten Inhaber der Originalauf- nahme ein positiver oder ein negativer wirklicher Schaden(Vermögensverlust oder entgangener Gewinn) erwachsen sein. Ob und inwiefern dies auch in den Fällen, wo keineVerbreitung der unbefugten Nachbildung stattgefunden hat, that- sächlich der Fall, ist vom Geschädigten näher darzulegen. Das Gericht entscheidet auch hier nach eigenem Ermessen, ohne an die Beweiskraft vorgelegter Nachweise gebunden zu sein. Das Gleiche ist der Fall, wenn es sich in Fällen entschuld- barer Fahrlässigkeit um die Feststellung der Frage handelt, ob und bis zu welchem Betrage Hersteller, Veranlasser der Herstellung und Verbreiter mit Hilfe der unbefugten Nachbildungen auf Kosten des Schurzberechtigten sich bereichert haben.

Der vorsätzliche Verbreiter unbefugt hergestellter photographischer Nach- bildung wird jedem hierdurch geschädigten Schutzberechtigten selbstständig aus der Verbreitung ersatzpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob eine Bestrafung des einen oder anderen stattgefunden hat oder nicht. Die Entschädigung kann hier auch im Anschluss an die Strafklage in Form der Busse geltend gemacht werden, ist aber dann auf den einmaligen Betrag von höchstens 6000 Mark be- schränkt. Die Verbreitung muss aber gewerbsmässig, d. h. innerhalb des Betriebes eines bestimmten Gewerbes, stattgefunden haben. Die Entschädigungs- pflicht desVerbreiters ist von der Bestrafung und Entschädigungspflichtig- keit des Herstellers und derjenigen des Veranlassers der Nachbildung unabhängig. Auch der Hersteller und der Veranlasser der unbefugten photographischen Nach- bildung können als gewerbsmässige(vorsätzliche)Verbreiter entschädigungs- vſtiehtie werden, sofern sie nicht schon aus der unbefugten Herstellung oder deren

eranlassung als solche entschädigungspflichtig sind. Wegen Aufnahme einzelner

fremder, in Werken bereits veröffentlichter Originalphotographieen in andere selbst- ständige Schriftwerke oder IIlustrationswerke ohne Angabe des Werkes, aus welchen jene entnommen sind, oder ohne Angabe des schutzberechtigten Urhebers des Werkes, kann der hierdurch Geschädigte eine Entschädigung gegen den Her- steller, Herausgeber oder Veranlasser der Nachbildung nicht geltend machen. Oertlich zuständig zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist entweder das mit der unbefugten Nachbildung befasste Strafgericht(Ort der Her- stellung oder Verbreitung der Nachbildung) oder das Civilgericht des Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Herstellers, Veranlassers oder Verbreiters bezw. des Verbreitungsortes. Haben mehrere gemeinsam an der Herstellung, Ver- anlassung oder Verbreitung einer unbefugten photographischen Nachbildung mit- gewirkt, bewusst oder fahrlässig, so ist bei Beurtheilung der Entschädigungspflicht und der Höhe des vom Einzeinen verursachten Schadens Jeder im Verhäaltniss

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