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Nr. 50. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 503
Meinung sein; aber so lange sie bestehen, müssen sie von Jedermann respectirt werden. Davon giebt es keinen Dispens; und es ist eine Unannehmlichkeit mehr für das ohnehin nicht übermässig verlockende Preisrichteramt, wenn man der Nothwendigkeit gegenübergestellt wird, solche Ausrangirungen vorzunehmen. — Obernetter bleibt auch bier seiner hohen Künstlerschaft treu. Einige dieser Landschaften sind wieder wahre Juwele. Ich hebe hervor:„Im Herbste“ und „ein schöner Frühlingstag“. In jenem— mit dem Himmel, der fast nur durch ein reiches, vielverschlungenes Baumgerippe hindureb zu sehen ist,— zeigt die Raumvertheilung eine solche künstlerische Feinfühligkeit, wie man sie nicht allzu oft von Künstlern sieht, die ihrer Phantasie freies Spiel lassen können. Auch hier wirkt wieder die bekannte piquante Staffirung Obernetters bedeutsam mit, während an einigen anderen Stellen die hierbei sich dem Photographen natur- gemäss entgegenstellenden Schwierigkeiten nicht vollkommen überwunden siud. „Aus einem Gebirgsdorfe“ zeigt z. B. Schreitende in recht gemachter Haltung. Die Personen, welebe„die Dorfgasse“ beleben, posiren, indem sie aus dem Bilde heraus, d. h. nach dem Apparate des Aufnehmenden sehen. Man weiss, wie schwer Dergleichen zu vermeiden ist, wenn eine bewusste Mitwirkung von gleichgiltigen Persönlichkeiten verlangt wird, ohne welche doch Wirkungen, wie die hier beabsichtigten und meist ja auch im Wesentlichen erreichten, nicht denkbar sind. Wie leicht werden da die besten künstlerischen Absichten des Photograpben nicht aus bösem Willen, sondern aus Unverstand durchkreuzt! Es fällt daber schwer, solche„Fehler“ dem Aussteller vorzuwerfen; zumal sonst gerade die angeführten Bilder zu den gelungensten der Sammlung gehören.
(Fortsetzung folgt.)
Entschädigung aus unbefugten photographischen Nachbildungen.
(Nachdruck verboten.)
Dr. S. Die vorsätzliche wie die fahrlässige Herstellung unbefugter photo- graphischer Nachbildungen verpflichtet den Hersteller, wie auch den Veranlasser der Herstellung unbedingt zum Ersatz des entstandenen Schadens an den rechtlich geschützten Inhaber der photographischen Originalaufnahme oder dessen Rechts- nachfolger, wie überhaupt gegenüber an Jeden, der durch die unbefugte Herstellung oder eine nachgefolgte Verbreitung in seinen Rechten(Urheber, Verleger, Aus- steller) geschädigt worden ist. Auch der fahrlässige Veranlasser einer unbe- fugten photographischen Nachbildung ist zur Entschädigung verpflichtet. Die Ver- pflichtung des Veranlassers einer unbefugten photographischen Nachbildung zur Entschädigungsleistung ist unabhängig davon, ob der Hersteller derselben zu Strafe und zu Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden kann oder nicht. Jeder durch die unbefugte Nachbildung in seinen Rechten Geschädigte hat die Wahl, den Nachbildner oder den Veranlasser der Nachbildung auf Entschädigung zu verklagen. Haben beide mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit gehandelt, so haften sie, wenn verurtheilt, sogar gesammtverbindlich den Geschädigten für die zu leistenden Ent- schädigungsleistungsbeträge mit ihrem Vermögen. Muss gegenüber dem Hersteller oder gegenüber dem Veranlasser der photographischen Nachbildung oder Legeuüber beiden eine Bestrafung unterbleiben, weil beide oder einer derselben auf Grun- eines thatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in entsch uldbarer Fahrlässigkeit gehandelt haben, so entfällt damit für den Geschädigten nicht das Pedht, Lat- schädigung wegen unbefugter Nachbildung zu verlangen. In dibsen La den en— schuldbarer Fahrlässigkeit haften indessen die zur Entschädigung erp oltoten nur bis zu dem Betrage, bis zu welchem sie sich thatsächlich in unbefugten feje bereichert haben. Daher thut der Geschädigte dann gut daran, seine Ansprüche bei dem jeweils zuständigen Civilgerichte mittels einer Klage gegen den⸗ lelste ler oder Veranlasser der unbefugten Nachbildung geltend zu machen. 41 ereic erungs⸗ klage.) Während der Geschädigte im Civilverfahren die Entschädigung je nach der Schadenshöhe beliebig hoch gegenüber jedem der beiden Halidientigen groi en kann, ist er, wenn er im anhängig gemachten Strafverfahren seinen Entae nã iirungs. anspruch geltend macht, an ein Gesammt-Schadensmaximum von 6000 Mk. gebunden.


