Jahrgang 
1894
Seite
496
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496 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 49.

einstellt. Im Allgemeinen muss der Gegenstand etwa 100 mal soweit wie die Brennweite sein, um die Mattscheibe genau in die Brennweite des Objectivs gestellt zu haben. Es handelt sich dann nur darum, genau die Entfernung der Mattscheibe vom Objectivmittelpunkt zu finden. Das ist aber etwas schwer und man kann deshalb besser in der folgenden Weise verfahren. Bei gleicher Grösse des Originals mit dem Bilde auf der Mattscheibe, wird selbstverständlich die Entfernung des Objectivmittelpunktes von der Mattscheibe gleich der Entfernung desselben von dem Gegenstande sein; mithin a b, die Gleichung wird alsdann 2 3 4 oder 3 4 d. h. also a 25,

d. h. der Abstand der Mattscheibe von dem Objectivpunkt ist= der doppelten Brennweite. Da nun aber auch der Abstand des Gegenstandes vom Objectivmittelpunkt gleich der doppelten Brennweite sein muss, so ist also die Entfernung des Gegenstandes von der Mattscheibe gleich der 4 fachen Brennweite. Es würde also in einem solchen Falle die Brennweite sich am ein- fachsten ergeben dadurch, dass man das Objectiv auf einen Gegenstand so einstellt, dass das Bild genau in gleicher Grösse scharf auf der Mattscheibe erscheint. Man lässt nun Alles stehen und nimmt nur das Objectivbrett weg und misst, was dann ja sehr leicht ist, die Entfernung der Mattscheibe vom Gegenstande und dividirt durch 4, so ist dieses die Brennweite. Diese so erhaltene Zahl genügt für gewöhnliche Fälle vollkommen, eine genaue Bestimmung kann ja- in anderer Weise vorgenommen werden.

Zu Frage 1150) Wenn es Ihnen nicht möglich ist, durch Aufbau eine Schutzwand für Ihr Atelier zu schaffen, so giebt es verschiedene Einrichtungen, mittels welcher Sie den ge- wünschten Zweck erreichen können. Zunächst dienen als derartige Schattenspender die Sonnen- segel, deren Anlage Ihnen wohl aus den Lehrbüchern von Eder und Vogel am besten erhellt. Sodann können Sie sich aber auch des Systems Ress bedienen, über welches Sie in Nr. 31 der Deutschen Photogr.-Zeitung 1893 eine ausführliche Beschreibung finden. Da die Construction patentirt ist, so müssten Sie sich dieserhalb dieect an den Herrn Franz Ress, Photograph in Freising, wenden. Endlich können Sie aber auch die gleichen Ziele dadurch erreichen dass Sie das Glasdach entweder mit geriffeltem Glase eindecken, oder, wenn es glattes Glas hat, dass Sie dasselbe mit Glaspapier innen überkleben. Das Glaspapier kann jederzeit wieder abgenommen und so z. B. im Winter entfernt werden. Statt des Glaspapieres können Sie auch einen Anstrich des Glasdaches vornehmen, den Sie sich dadurch herstellen, dass Sie 100 Gramm gute Stärke in Wasser zerrühren, 1000 Gramm Wasser zusetzen, das Ganze unter fortwährendem Umrühren zum Kochen bringen und dann 10 Gramm weisse Gelatine hinzufügen und mit dieser Lösung noch warm mittels Pinsels das Glas streichen. Auch dieser Anstrich lässt sich nach Belieben mit dem Schwamm wieder abwaschen.

II. Juristische Auskunfts-Abtheilung. Die Anfrageu sind an Herrn Dr. Karl Schaefer, München VIII, Eggerustr. 7, I, oder an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten.

Frage. 7) Was kann dem Photographen gepfändet werden und was nicht?

Antwort.

Zu Frage 7: Was kann dem Photographen gepfändet werden und was nicht? Dem Photographen kann Alles wie und wo es sich auch immer befindet, Bewegliches und Un- bewegliches gepfändet werden, was 1) in seinem Eigenthum oder 2) bei Sachen etc., die ein Erträgniss abwerfen, in seinerNutzniessung liegt oder steht, es sei denn jene Nutz- niessung in ihrer Verwendung gesetzlich auf bestimmte Personen beschränkt. Es können auch bedingte oder betagteForderungen, wie überhaupt fällige Forderungen(Geld-, Wechsel-, Waaren- und Hypothekenforderungen), die der Photograph an dritte Personen hat, gepfändet werden. Auch Sachen, die dem Photographen zu Eigenthum gehören, welche er aber an dritte Personen bereits überliefert oder in Gebrauch oder Verwahrung gegeben hat, können, soweit der Photograph als Eigenthümer noch darüber zu verfügen berechtigt ist, gepfändet werden. Auch Sachen und Forderungen, an welchen der Photograph nur einMiteigenthumsrecht hat(z. B. aus ehelicher oder geschäftlicher Vermögensgemeinschaft), können gepfändet werden. Regelmässig wiederkehrende Leistungen, Erträgnisse, die der Photogr aph bezieht, können(mit Ausnahme von Alimentforderungen, fortlaufenden Einkünften aus Stiftungen und Liberalitäten Dritter, soweit der Schuldner derer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf, ferner von

Kranken-, Invaliditäts-, Alters- und Sterbecassengeldern, fälligen und eingeforderten Arbeits-

und Dienstlohnbeträgen) gepfändet werden.

VonSachen, die dem Photographen gehören, können ausnahmsweise nicht gepfändet werden: 1) Kleider, Betten, Haus- und Küchengeräth, Heiz- und Kochöfen, soweit sie für den Schuldner. seine unversorgte Familie und sein Gesindeunentbehrlich sind; 2) Nahrungs- mittel und Feuerungsmaterial, soweit es für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde für zwei Wochen nöthig ist; 3) sofern der Schuldner Viehstand besitzt, eine melkende Kuh oder (nach Wahl des Schuldners, 2 Ziegen oder 2 Schafe nebst Futter und Streu auf zwei Wochen; 4) die zur persönlichen Ausübung des Berufesunentbehrlichen Gegen- stände; 5) Orden und Ehrenzeichen; 6) von Büchern nur solche, welche zum Gebrauche des Schuldners oder seiner Familie, und zwar in Kirche oder Schule,bestimmt sind. Der Ehering am Finger, vorfindliches baares Geld, Preciosen und meistens auch die Taschenuhr sofern sie in Anbetracht des besonderen Berufes des Schuldners nicht zu denunentbehr- lichen berutlichen Gegenständen gerechnet werden kann sind pfändbar. Vom Schuldner bereits rechtmässig verpfändete Sachen und Forderungen sind gleichfalls pfändbar(zur 2. Stelle), ebenso von Dritten dem Schuldner zur vorzugsweisen Befriedigung verpfändete Sachen und Forderungen, insoweit der Pfändungsanspruch des Schuldners reicht.

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