466 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 47.
Beschränkung der photographischen Gewerbeausübung
durch Conventionalstrafe. (Nachdruck verboten.) Von Dr. K. 8 chäfer.
Verträge(Kauf-, Tausch-, Dienstverträge), welche im Interesse des einen der vertragschliessenden Theile den Betrieb und die Ausübung eines bestimmten Gewerbes innerhalb eines Ortes oder bestimmten Bezirkes dem anderen auf Zeit untersagen, oder die Ausübung eines localen Gewerbetriebes von der Einhaltung gewisser gegenseitig vereinbarter Bedingungen, und zwar in beiden Fällen bei Vermeidung einer vereinbarten Geldstrafe(Conventionalstrafe), abhängig machen, gelten insoweit als erlaubte und rechtsgiltige, als sie sich auf die als zulässig aner- Kannte vertragsmässige Festsetzung einer Conventionalstrafe im obigen Sinne be- schränken und unmoralische Nebenbedingungen nicht enthalten. Die zur Einhaltung des Concurrenzverbotes festgesetzte Geldstrafe hat aber nach neuestem reichsgericht- lichem Erkenntniss den Charakter eines„Reugeldes“, d. h. hebt. mit Zahlung des vollen Betrages die eingegangene gewerbliche Beschränkung für den Concurrenten wieder auf, wenn die Conventionalstrafe im Verhältniss zum Vertragsinteresse, das der andere Theil an der Erfüllung der vereinbarten beschränkten Gewerbeausübung des anderen Theiles hat, eine solche Höhe erreicht, dass mit Zahlung der Conventionalstrafe der Berechtigte einerseits aus der Nichteinhaltung des Verbotes voll entschädigt erscheint, andererseits der zur Leistung der Geldstrafe Verpflichtete nach vollständiger Bezahlung nun nicht weiter mehr an der freien gewerblichen Berufsausübung gehindert werden kann und darf. Ist z. B. für eine fünfjährige Concurrenzenthaltung vom einen Theil dem anderen vertragsmässig eine Geldstrafe von 10,000 Mk. festgesetzt und beträgt der Werth des Streitgegenstandes, d. h. desjenigen Kauf-, Tausch-, Dienst- etc. Nertrages, in welchem jenes Concurrenzver- bot mit Conventionalstrafe enthalten ist, 20,000 Mk., so ist die zur Einhaltung des Concurrenzverbotes vereinbarte Geldstrafe zugleich als„arrha poenitentialis“ d. h. als Reugeld aufzufassen, mit dessen Hingabe der eine Theil seinen Fehltritt vollständig gegenüber dem anderen Theile sühnt, sodass dieser letztere nun nicht noch weitere Rinhaltung des Concurrenzverbotes bei abermaliger Strafgeldleistung im Zuwider- handlungsfalle verlangen kann. Will man also Denjenigen, dessen ev. gewerblicher Concurrenz man auf eine Reihe von Jabren entgehen will, in seiner Gewerbefreiheit mit Rücksicht auf gewisse locale Verhältnisse vertragsmässig mit Erfolg beschränken, so darf man die Conventionalstrafe nicht übermässig hoch und in einer Gesammt- summe ansetzen, sondern man muss einen kleineren Betrag, etwa 1 oder 6 des Werthes des Streitgegenstandes, bestimmen und die Festsetzung ausdrücklich so treffen, dass vereinbarungsgemäss bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Con- currenzverbot dieser kleinere Betrag als Strafe zu zahlen ist, im übrigen aber das Verbot bestehen bleibt und der andere Theil zur Einhaltung des Vertrages inner- halb der vertragsmässig festgesetzten Zeit verpflichtet pleibt. Alsdann kann sich der andere Theil durch Zahlung der Conventionalstrafe von der ihm auferlegten gewerblichen Beschränkung nicht freimachen.
Unterstüůützungscasse.
Deerr in Nr. 33 der Deutschen Photographen-Zeitung mitgetheilte Entwurf von Satzungen für eine Unterstützungscasse hat die von uns so dringend erbetene kritische Beurtheilung nur in einer einzigen Kundgebung erfahren. Diese ist uns am 18. September durch unser Mitglied Herrn O. Brettschneider, Vorsitzenden des Fachvereins der Photographen in Berlin, zugegangen. Wenn auch die betr. Besprechung bereits von einer am 5. September abgehaltenen Versammlung her- rührt, so dürfte es doch von Interesse sein, einzelne Punkte dieses Schreibens näher zu beleuchten. Wir geben dasselbe daher hier vollständig wieder und fügen in Anmerkungen unsere Meinungsäusserungen hinzu.
ain der Vereins-Versammlung am 5 d. Mts. wurden die Bestimmungen über eine Unterstützungscasse für photographische Mitarbeiter Gegenstand einer längeren Besprechung und ich erlaube mir, Ihnen nachstehend einige Punkte daraus anzu-
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