Jahrgang 
1894
Seite
455
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N. 46. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 455

Seiten des Händlers der ganz correcte Auftrag auf Lieferung abziehbarer platten diesem Vertreter zu und zwar mit dem Ersuchen der directen Lieferung von England nach hier, um den Zeitverlust bei Sendung über den Wohnort des Vertreters zu vermeiden. Nach Aussage des Händlers wurde vom Vertreter der Auftrag auf Lieferung von 1 Dtzd. abziehbarer lichthoffreier Platten schriftlich bestätigt.

Die Platten trafen ein und die Aufnahmen wurden unter bedeutenden Schwierigkeiten vollendet. Jetzt kommt aber die Kehrseite der Medaille.

Die Platten mussten abgezogen werden, da der Lichtdruck ja bekanntlich sonst ein Spiegelbild giebt. Es wurden die Platten mit Gelatine übergosseu. Als diese trocken waren und die Schichten abgezogen werden sollten, stellte sich zu Aller Schrecken heraus, dass die Platten garnicht abziehbar waren. Das Geld für die Platten war also nutzlos ausgegeben, die viele Zeit war verloren und der Lichtdruckauftrag konnte nicht ausgeführt werden, sofern nicht neue Auf- nahmen auf Abziehplatten gemacht wurden.

Abziehen mit Flusssäure war in diesem Falle nicht anwendbar, da das Format der betreffenden Bauzeitung genau eingehalten werden musste und die Negative bei derartigem Abziehen um ca. 5 cm in der Länge und Breite grösser würden, also das Format der Zeitung in Folge dessen überschritten.

Vorher konnte man, da Plattenfehler zur Kategorie der sogenannten ver- borgenen Fehler gebören, auch den Platten nicht ansehen, dass sie nicht ab- ziehbar waren.

lech correspondirte nun wegen der Angelegenheit sowohl mit dem Händler, als auch mit dem Vertreter und mit dem Fabrikanten.

Ersterer ist vollständig schuldlos, da er richtig bestellt und ihm dies auch vom Vertreter zugestanden wurde. Letzterer wälzt die Schuld auf den Fabri- kanten und dieser behauptet, genau nach Vorschrift des Vertreters effectuirt zu haben.

Ich muss also mit meiner Schadenersatzforderung, die in diesem Falle Be- zahlung der 4 nutzlos gefertigten Aufnahmen mit meinem üblichen Preise war, dem Händler kommen und diesen eventuell verklagen. Der Händler verklagt wieder den Vertreter und dieser hat sich an seinen Fabrikanten zu halten. Also ein etwas weitläufiger Weg, zumal die englischen Gesetzgeber sehr liberal gegen ihre Landsleute handeln und denselben Ausländern gegenüber kast durchweg Recht geben.

Es tritt nun ferner noch die Frage hinzu ob der betreffende englische Fabrikant überhaupt abziehbare Platten herstellt oder nicht. Im ersteren Falle könnte eine Verwechslung der Packete vorliegen, die zu entschuldigen wäre, aber mich nicht von dem gehabten Schaden und den Lieferanten nicht von dem meiner Ansicht zu leistenden vollständigen Schadenersatz befreite. Es liegt hier nicht Fehlerhaftigkeit der Emulsion vor, sondern an und für sich vollständig falsche Ausführung der von mir und auch vom Händler correct aufgegebenen Bestellung. Stellt aber der Fabrikant keine abziehbaren Platten her, so musste der Vertreter dies doch unbedingt wissen, und es war alsdann Pflicht und Schuldigkeit desselben, den Auftrag unter Hinweis auf die Nichther- stellung solcher Platten auf alle Fälle abzulehnen, nicht aber durch Effectuirung des Auftrages den Besteller in dem guten Glauben zu lassen, er habe abzieh- bare Platten vor sich.

Es wäre also in diesem angenommenen letzten Falle direct gegenTreu und Glauben gehandelt und der betreffende schuldige Theil erst recht zum geforderten Schadenersatz verpflichtet.

Hannover im October 1894. Georg Alpers jr.

Anmerkung der Redaction. Wir haben zu dem vorstehenden Artikel nur Das hin- zuzufügen, was wir dem Herrn Alpers auch schon schriftlich mittheilten. Der einzige Wog. der hier zu beschreiten ist, ist der, dass der Geschädigte den Händler, bei dem er die Platten bestellt und dem er sie auch bezahlt hat, wegen Schadenersatzes verklagt. Sobald wie diese Klage ausgefochten ist, kann dann der Händler weiter an den Generalvertreten zeehon,

ie der Generalverereter mit den englischen Gerichten fertig wird, ist nicht sache 28 1 m- pfängers der Platten. Jedenfalls wird es aber dem Generalvertreter leichter sein, einen Fin uss auf seinen Fabrikanten in England zu haben, als das von irgend einer anderen Seite wohl mög- lich wäre. DieAnsichten der Collegen über diesen Fall einzuholen, würde Follkommen nutzlos sein, denn es handelt sich hier nicht um Ansichteu, sondern es handelt sich um den