Jahrgang 
1894
Seite
447
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Es ist leider noch gestattet, jede Photograpbie nachzuzeichnen und zu verviel-

Nr. 46. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 447 gesagt wird: Jetzt halte die Geschichte

meine Ehre betheiligt ist. Ich glaube,

habe Weiteres zu thun, als bloss den Beschluss über unseren Antrag bekannt zu geben; ich muss den Leuten sagen: wir haben eine Discussion gehabt, und ihnen zeigen: aus den und den Gründen ist die Sache abgelehnt. Thun wir dies nicht, so setzen wir uns allen Missdeutungen aus, und diese Missdeutungen sind zehnmal schlimmer, als wenn wir sagen, was wir wirklich gemeint haben. Wir köunnen ja beschliessen, dass wir den Betreffenden das Stenogramm vor- legen und ihnen sagen: Corrigirt es; und wenn das in der Weise geschieht, dass man mit dem luhalte sich einverstanden erklären kann, so ist es gut. Ich bin auch nicht für Publicirung der scharfen Ausdrücke, die gefallen sind; ich will mir aber die Hände nicht binden lassen.

Für dieses Mal breche ich hiermit ab, jedoch nicht ohne die ausdrückliche Hervorhebung, dass ich zur Veröffentlichung dieser Sachen gezwungen wurde, weil ich es mir und der Sache schuldig bin, ganz unverhüllt zu zeigen, wer der ungern gesehenen und dann mit dem künstlichsten Aufwande von Be- geisterung ausposaunten Einigkeit im Wege steht. Dass der Deutsche Photo- graphen-Verein und meine Persönlichkeit dieses nicht sind, dürfte wohl aus Allem hervorgehen.

Sollte der Versuch der Verdunkelung dieser Thatsachen jedoch noch weiter im bisherigen Stile fortgesetzt werden, so werde ich nicht ermangeln, solchem Treiben entgegenzutreten.

Weimar, 9. November 1894.

geheim, dann möchte ich wissen, wie Sie verstehen meine Sache falsch. Ich

K arl Schwier.

(Ausführliche Ausarbeitung nach§ 3 derGeschäftsordnung für den Vorstand.) (Nach stenographischen Aufzeichnungen.)

(Fortsetzung.)

Vors.:lch möchte auch noch auf Freund Müllers Mittheilung ein paar Worte bemerken. Ich glaube, wie auch schon der Minister Herr v. Bötticher sagte, dass die Reichsregierung für die Auslegung der betr. Gesetze in den einzelnen Staaten gar nichts weiter thun wollte, als so vorgehen, dass die vorläufige Regelung in den grösseren Staaten durchgeführt würde und dann den kleineren Staaten zur Nachahmung empfohlen werden sollte. Eine Definition Dessen, wie das photographische Gewerbe angesehen wird, oder vielmehr, wie die Photographie oder besser die Beschäftigung des Photographen angesehen wird, giebt ja die Gewerbeordnung und daran kann die individuelle Ansicht eines Ministers nichts àndern. Wir haben die Gewerbeordnung und die wird auch in anderen Sachen (Lehrlings- und Gehilfenwesen) auf die Photographie angewendet. Die Photo- graphie gehört einmal zum Gewerbe und wird bei aller künstlerischen Aus- führung stets dazu gehören. Wir haben das Schutzgesetz, das sich auf mechanische Nachbildung bezieht, dadurch wird für diesen einen Fall eine Einrangirung in die freien Künste als Ausnahme construirt. Da Niemand weiter das Wort in dieser Sache wünscht, so gehe ich zum nächsten Punkte über.

10) Das pholographische Schutzgesetz.

Es ist Ihuen aus den Berichten bekannt, dass keine melteren Perfolge als die Zusicherung erreicht sind, dass die sämmtlichen Gesetze dieser Kategorie, darunter auch der Schutz des geistigen Eigenthums, einer vollständigen Um- arbeitung unterliegen. Es ist dabei din Kussieht gestellt, dass unsere Bitten bei dieser heit Beachtung finden werden.

AieieNinn eade Adteslasson, nochmals öffentlich darum 2u bitten, alch möglichst durch Mittheilung der mannigfaltigsten Fälle zu unerbützen⸗e ie Fälle sind verschiedenster Art. So hatte ein College ein Bild uuch Allen Regeln der Kunst gegen photographische Nachbildung geschützt; da 5 18 die Lithographie des Bildes bemächtigt, sie zeichnet es ab übd so is 80 8 das Eigenthumsrecht verletzt, ohne dass man ein Recht hat, etwas zu sagen.