Jahrgang 
1894
Seite
440
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440 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Ni. 45.

Wir müssen unsere werthen Leser um Entschuldigung bitten, wenn wir die betr. Präwiirungsmittbeilungen nicht so correct hier wiedergeben, als wie das wünschenswerth ist. Leider aber übermitteln die Ausstellungscommissionen wie es scheint grundsätzlich derartige Berichte nicht mehr, wenn nur erst die Fachpresse vorher ihre Schuldigkeit gethan, d. h. auf die verschiedenen Unter- nehmungen hingewiesen hat. Aehylich ist es uns auch mit Antwerpen gegangen, wo wir nur durch Vermittelung eines Bekannten die Liste der Prämiirten

empfingen.

Fragekasten der Deutschen Photographen-Zeitung.

Die Leser der Deutschen Photographen-Zeitung erhalten imFragekasten unentgeltlich Auskunft; für brieflich ge- wünschte Beantwortungen sind der Aufrage 60 Pfg. in Marken beizufügen.

1143) Welches matte, photographische Papier ist am geeignetsten zum Uebermalen mit Pastellfarben? 1

II. Juristische Auskunfts-Abtheilung. 1 Die Anfragen sind an Herrn Dr. Karl Schaefer, München VIII, Eggernstr. 7, I, oder an Herrn K. Schwier in Weimar zu richten.

Frage.

2) Welchen Gewerbeschein müsste ich haben, wenn ich in Deutschland Aufnahmen machen wollte und zugleich auf Bromsilber-Vergrösserungen reisen wollte? Ich möchte Sie bitten, mir mitzutheilen, wie ich mir den Schein verschaffen müsste und an welche Stelle ich mich zu wenden hätte?

Antwort.

zu Frage 2) Herrn G. P. in W.(Holland). Auf Ihre Anfrage erwidern wir: Sie haben bei derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde(Landrathsamt) um Ertheilung eines Wander- gewerbescheines nachzusuchen, in deren Bezirk Sie zunächst reisen bezw. die photographischen Aufnahmen machen wollen. Wird Ihnen von dieser Behörde der Wandergewerbeschein ertheilt, so berechtigt er Sie, in dem Bezirke dieser Behörde die betreffenden Handlungen im Wandergewerbe vorzunehmen, falls Sie die in dem betreffenden deutschen Bundesstaate auf der Ausübung von Hausirgewerben etc. etwa haftende Landessteuer erlegt haben. Es muss indess, wenn Sie einen anderen Bezirk als denjenigen der Ertheilungsbehörde des Wander- gewerbescheines später bereisen und Ihre geschäftliche Thätigkeit nach dort ausdehnen wollen, die für einen anderen Verwaltungsbezirk zuständige Behörde den Schein ausdehnen, weshalb es sich empfiehlt, bei Ausdehnung der Reisen in einen anderen Verwaltungsbezirk sich bei der dortigen Behörde sofort persönlich anzumelden und den Wandergewerbeschein dieser Behörde zur Visirung zu präsentiren. Die für Sie in Betracht kommenden gesetzlichen Bestiwmungen sind in den§S 56 d, 57 b Ziffer 1, 58, 60, 60 c, 61 und 63 der deutschen Gewerbeordnung, ausserdem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. October 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zu§§ 56 d, 60 und 44 der Gewerbeordnung. Der Wandergewerbeschein gilt nur für die Dauer des Kalenderjahres, in dem er ertheilt ist, wenn nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist. Die Ertheilung des Scheines kann Ihnen als nicht im Deutschen Reich domicilirter Ausländer ohne weitere Gründe nicht verweigert, sie kann aber versagt werden, wenn die angegangene Verwaltungsbehörde der Ansicht ist. dass einBedürfniss zur Ausübung Ihres Gewerbes im betreffenden Bezirke nicht bestehe oder die entsprechende Zahl von Wandergewerbescheinen bereits ertheilt oder aus- gedehnt worden ist. Führt der ausländische, nicht im Deutschen Reiche domicilirte Photo- graph noch andere Personen(Gehilfen) von Ort zu Ort mit, so hat er hierfür dieErlaubniss derjenigen Verwaltungsbehörde nachzusuchen, welche seinen Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat.

Uebt der ausländische, nicht im Deutschen Reiche domicilirte Photograph gleich- zeitig den Geschäftsbetrieb einesHandlungsreisenden aus, indem er z. B. für Brom- silber-Vergrösserungen bei Kaufleuten Bestellungen aufsucht, so hat er die für ausländische Handlungsreisende durch den Reichskanzler vorgeschriebeneGewerbe-Legitimations- karte zu besitzen, wenn sein Heimathsstaat ein bezügliches Abkommen mit dem- jenigen Staat, in dem er sich aufbält, abgeschlossen oder das Meistbegünstigungsrecht für seine Angehörigen erworben hat. Diese Gewerbe-Legitimationskarte berechtigt den Inhaber zum Geschäftsbetrieb alsHandlungsreisender nicht nur in dem Bezirk, für welchen der Wandergewerbeschein ertheilt ist, sondern im ganzen Deutschen Reich. Uebt aber der aus- ländische, nicht domicilirte Photograph das Aufsuchen von Waarenbestellungen für seine mitgeführten Artikel bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen aus, in deren Geschäft Artikel der angebotenen Art Verwendung finden, also z. B. bei Nichtkaufleuten oder beim Publikum, so gilt er als Hausirer und hat beim Nachsuchen des Wandergewerbe- scheins diesen Nebenbetrieb mitanzugeben.

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