Jahrgang 
1894
Seite
436
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436 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 45.

der dritte Sonntag gänzlich freigegeben(von Sonnabend abends 6 Uhr bis Montag früb 6 Uhr) würde, Wäre ja auch den Gehilfen selbst sehr angenebhm gewesen, namentlich, wenn die Principale wie geschehen in Aussicht stellten, für die zwei Arbeits-Sonntage dann je einen Wochentag frei zu geben. Denn durch die 5 Stunden Arbeit wird den Gehilfen in der That der ganze Sonntag zerrissen..

Müller:Meine Herren! Nachdem Ihnen Herr Schwier Bericht erstattet hat über die Thätigkeit der Deputation in Berlin, möchte ich nicht unterlassen Ihnen auch einmal ein recht drastisches Beispie! vorzuführen, wie man über diese Sache in Bayern denkt. Es hatte sich in München eine Deputation von der Münchener photographischen Gesellschaft zusammengethan und eine Audienz beim Minister v. Feilitzsch in Sachen Sonntagsruhegesetz erhalten. Die Herren haben Dasselbe gesagt, was wir in Berlin gesagt haben; da hat sie der Minister gross angeschaut und gefragt: Was wollen Sie? Nach meinen Empfindungen und Gefühlen gehört die Photographie zu den freien Künsten und Sie könnnn so lange arbeiten, wie Sie wollen; das ist uns ganz einerlei. Mit diesem Be- scheide sind die Deputirten wieder abgezogen. Nun scheint mir doch der Minister von anderer Seite andere Instructionen erhalten zu haben, nach denen die Sache doch nicht ganz so verlaufen soll. Denn vor ungefähr vier Wochen war Jemand von der Polizeidirection bei mir und hat mich über Dies und Jenes gefragt, wie ich es mit der Sonntagsarbeit bhandhabe, wie es andere Ge- schäfte machen u. s. f. Ich habe selbstverständlich den gewünschten Aufschluss gegeben, glaube aber nach den Berichten, vorliegen, dass den Photographen die weitgehendsten Concessionen gemacht werden, die überhaupt denkbar sind. Ich wollte nicht unterlassen, Ihnen mitzutheilen, wie in Bayern, die wir ja auch Reservatrechte haben, über diese Sache an maassgebender Stelle gedacht wird.

Vors.:Hat Jemand in dieser Beziehung noch etwas hinzuzufügen oder zu fragen? Dann möchte ich eine Frage hier wiedergeben, die mir vorgelegt ist und über die ich officiell keinen Bescheid bekommen konnte. Es wurde von einem Mitgliede der Deputation die Frage gestellt, wie das Verhältuniss wohl sei für Filialen, wenn der Photograph(Geschäftsinhaber) im Haupt- geschäfte ist und in der Filiale Gehilfen hat. Ich glaube, dass wir da keine weitere Untersuchung nöthig haben; es bezieht sich das Gesetz nicht auf die Geschäfte, sondern auf die Arbeit der Gehilfen.(Fortsetzung folgt.)

Ueberschauender Bericht über die Frankfurter Ausstellung,

nach dem am 25. August 1894 am Schlusse der Wanderversammlung in Frankfurt am Main gehaltenen Vortrage.

Von Bruno Meyer. (Fortsetzung.)

Hiernach begegnen uns hier wieder die beiden im vorigen Jahre schon vorhanden gewesenen und zum Theil ja noch viel älteren Heisssatinirmaschinen, dieHeureka von A. H. Anders in Dresden und dieFernande von Karl Seib in Wien. Die erstere ist ohne jede Neuerung in der Zwischenzeit und daher auch ausser Betheiligung an der diesmaligen Wettbewerbung geblieben. Dagegen hat der Urbeber der letzteren dieses Mal mit besonderem Nachdruck auf eine Neuerung hingewiesen, die im vorigen Jahre zwar nicht unbeachtet geblieben, aber, da dieFernande ausser Preisbewerbung ausgestellt war, nicht als eine Verbesserung allerjüngsten Datums gewürdigt worden ist: die veränderte Construction der Lampe für Spiritusheizung, die eine wesentliche Modifikation gegen früher erfahren hat, um die unzweifelhaften Gefahren zu verhüten, die sonst beim Heizen der Walze mit Alkohol-Aether auftreten können. Dieses sehr flüchtige Gemisch ist bei nicht ganz vorsichtiger Regulirung der Lampe leicht der Gefahr ausgesetzt, mehr Dampf zu entwickeln, als zur Er- wärmung der Walze verbraucht werden kann, und dann natürlich Explosionen zu verursachen. Um Dem vorzubeugen, ist mit dem Kessel eine Sicherheits- Vorrichtung in Verbindung gebracht, deren Princip bei wissenschaftlichen

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