60 Mk. festgesetzt.
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Nr. 41. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 399
bildungen ist gemäss§ 44 des Schriftwerkegesetzes analog auf 1 Mk. bis
fes etzt. Die Strafe trifft sowohl den Veraustalter wie den Veran- lasser gleichmässig, ebenso den gewerbsmässigen Verbreiter aus§ 25 des eitirten Gesetzes. Auch die fahrlässige Veranlassung oder Herstellung soleher Werke macht ebenmässig strafbar. Es darf jedoch im Falle der Un- vermögenheit nicht auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
Nach§ 9 des Photographieenschutzgesetzes soll auch§ 1 Abs. 1 des Schriftwerkegesetzes zum Schutze der Hersteller photographischer Original- aufnahmen oder deren Rechtsnachfolger(Verleger, Erben etc.) Anwendung inden, d. h. es sollen alle photographischen Originalabbildungen den im Photographieenschutzgesetz näher bezeichneten Schutz gegen Nachbildung unter den dort angeführten gesetzlichen Voraussetzungen geniessen, sofern sie nur von deutschen Reichsangehörigen gefertigt oder in den Verlag eines in Deutsch- land geschäftlich domicilirenden Verlegers übergegangen sind, gleichviel, an welchem Orte sie zuerst erschienen sind, und selbst dann, wenn sie im Aus- lande erschienen sind, oder überhaupt noch nicht der Oeffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sind.
Werden mehrere photographische Originalaufnahmen unbefugt hergestellt, so liegen mehrere Strafthaten vor. Ebenso auch, wenn mebrere, aber ver—- schiedene unbefugte photographische Nachbildungen vorsätzlich und gewerbs- mässig Verbreituug finden durch eine Person. Es wird dann die Strafe für jede Nachbildung bezw. Verbreitung besonders festgesetzt und darauf erkannt. Ebenso, wenn bezüglich der unbefugten Nachbildung oder Verbreitung einer einzigen Photographie mehrere in ihren Rechten Geschädigte vorhanden sind. hagegen ist nicht jede einzelne Verbreitungshandlung von Nachbildungen einer und derselben Photographie als eine selbstständige strafbare Handlung aufzu- fassen. Ebenso stellt sich die Herstellung einer Auflage photographischer Nachbildungen nur als eine verfolgbare Gesammtstrafthat dar.
Personalien.
Herr Hofphotograph Fritz Tiedke in Sondershausen im 41. Lebensjahre an einem langwierigen Nieren- und Leberleiden. Der D. Phot.-V. wird seinem verstorbenen Mitgliede ein treues Andenken bewahren!
Unser Mitglied, Herr C. Kindermann in Fa. Benque und Kindermann,
Hofphotograpb in Hamburg, erhielt für eine vorzügliche Ausstellung von Portraitphotogrammen auf der Welt-Ausstellung in Antwerpen die goldene Medaille. Es ist dieses die ein- zige goldene Medaille, welche für Photographieen nach Deutschland gekommen ist. Wir können uns umsomehr freuen, als ja Herr Kindermann auch auf den Ausstellungen des D. Phot.-Vereins stets mit den höchsten Auszeichnungen bedacht wurde.
Des Weiteren wird uns mitgetheilt, dass auch die Ausstellung der chemi- schen Fabrik
Dr. Heiur. König& Co. in Leipzig
auf derselben Ausstellung für Chemikalien für Photographie, Pharmacie und wissenschaftlichen Gebrauch mit dem Grand Prix ausgezeichnet wurde. Dieser Erfolg ist ebenfalls um so anerkennenswerther, als diese Auszeichnung inner- halb der deutschen Section im Ganzen nur 27 mal zur Vertheilung gelangte.
Weiter erhielten in Antwerpen unser Mitglied
Herr C. P. Goerz in Berlin-Schöneberg 1 eine goldene Medaille für vorzügliche photograph. Objective und die Mitglieder Herr H. Gerdom in Thorn
sowie Herr Th. Pinger in Niederschönhausen bei Berlin


