398 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 41.
werkegesetzes, entschuldbarer Irrthum, dann Fall der Abwesenheit oder des vorzeitigen Todes des unbefugten Herstellers oder Veranlassers der Nach- bildung; in dem letzten der beiden Fälle richtet sich die gerichtliche Ein- ziehung gegen die Erben).
Der blosse Versuch der Herstellung unerlaubter photographischer Nach- bildungen kann weder an der person des Herstellers, noch an anderen daran theilnehmenden Personen strafrechtlich verfolgt werden. Erst die fertige Herstellung eines Nachbildungsexemplares macht strafbar.
Erst wenn drei Jahre, und zwar vom Tage der ersten Verbreitung der durch ein Vervielfältigungsverfahren hergestellten Nachbildungsexemplare ab gerechnet, verstrichen sind, ohne dass eine richterliche Verfolgungshandlung wegen jener Nachbildung vorgenommen wurde, ist die Strafverfolgung wegen Herstellung oder Veranlassung der Nachbildungen nicht mehr zulässig. Der Umstand, dass der schutzberechtigte Inhaber der Originalaufnahme erst später von der unbefugten photographischen Nachbildung Kenntniss erhielt, andert hieran nichts.
Erst wenn drei Jahre, und zwar vom Tage der letzten Verbreitung der durch ein Vervielfältigungsverfahren hergestellten Nachbildungs-Exemplare ab gerechnet, ohne richterliche Verfolgungshandlung wegen unbefugter„Ver- breitung“ verstrichen sind, ist die Strafverfolgung wegen„Verbreitung“ jener Nachbildungsexemplare gegenüber den Verbreitern nicht mehr zulässig.
Dagegen ist der Antrag auf amtliche Einziehung und Vernichtung unbe- fugt hergestellter Vervielfältigungen und Vorrichtungen, solange überbaupt hiervon noch ein Exemplar davon im Eigenthum des Herstellers, Veran- lassers oder der gewerbsmässigen Verbreiter vorhanden ist, unbedingt zulässig und insofern unverjährbar.
Der Antrag auf Strafverfolgung wegen unbefugter photograpbischer Nachbildung kann, je nach der Person des Antragberechtigten, Geschädigten oder Gefährdeten und deren erlangter Wissenschaft von der Nachbildung zeit- lich verschieden verjähren. Erst, wenn ein zur Stellung solchen Antrages Be- rechtigter volle und sichere Kenntniss von der letzteren und von der Person des Thaäters erlangt hat, läuft gegen ihn die dreimonatige Frist der Verjährung gegen die bezeichnete Person.
Die vorbezeichneten Verjährungen, wenn sie in Lauf gesetzt sind, werden durch jede sachlich und örtlich zuständige strafrichterliche Handlung bezv. durch jede Handlung des Verfolgungsberechtigten unterbrochen, welche die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit in der bezeichneten Richtung gegen die zu verfolgende Person herbeiführen sollen.
Als für die Antragstellung und das Strafverfahren wegen unbefugter photo- graphischer Nachbildung örtlieh zuständig gilt das Gericht desjenigen Bezirkes, in welchem innerhalb des deutschen Reiches die Herstellung der Nachbildungs- exemplare erfolgt ist. Ist dieselbe im Auslande erfolgt oder der inländische Herstellungsort unbekannt, so gilt als örtlich zuständig für Antragstellung und Verfolgung das Gericht des Wohnsitzes, der geschäftlichen Niederlassung oder des Aufenthaltes der verfolgbaren Person im deutschen Reich. Die Erhebung einer Entschädigungsklage wegen unbefugter photographischer Nachbildung vor dem zuständigen Civilgericht unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung und des Strafverfahrens nicht.
Der Strafrichter kann, braucht sich aber nicht auf die mit dem Verfolgungs- antrag gleichzeitig gestellte Entschädigungsforderung des Geschädigten einzu- lassen. Eine Verpffichtung zu gleichzeitiger Verhandlung bestebt für ihn nicht. Wegen unbefugter photographischer Nachbildung kann endlich strafgerichtlich verfolgt werden(auf Antrag), wer ohne den schutzberechtigten Eigenthümer oder die Quelle des Werkes anzugeben, aus dem die betreffenden Nachbildungen
entnommen sind, einem Schrift- oder photographischen oder anderem bildlichen
Werke einze Ine fremde photographische Abbildungen in mechanisch-technischer Nachbildung beifügt. Der Zweck der Beifügung muss zu dem nur zur Erläute- rung des Schrifttextes oder anderer photographischer Originalabbildungen dienen und es müssen die eigenen photographischen Originalaufnahmen ein selbst- ständiges Werk ausmachen. Die Strafe für solche photographische Nach-
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