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Nr. 41. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 397
Geschäftsganges hat fehlen lassen, wegen fahrlässiger unbefugter photographischer Nachbildung zur strafgerichtlichen Verantwortung gezogen werden. Die Ver- folgbarkeit des Herstellers der photographischen Nachbildung und diejenige des Veranlassers derselben sind von einander auch in ihrer Wirkung ganz unabhängig. Die nicht erfolgreiche Durchführung des Strafverfahrens ein- schliesslich des Entschädigungsanspruches gegen den Einen schliesst eine Verfolgung, Bestrafung und Verurtheilung des Anderen zur Leistung einer Entschädigung nicht aus. Neben dem Hersteller und Veranlasser der unbe- fugten photographischen Vervielfältigungen kann auch der„Verbreiter“ der- selben selbstständig strafgerichtlich verfolgt werden, sofern er die Verbreitung der Nachbildung„vorsätzlich“, also im Bewusstsein ihrer Ungesetzlichkeit, bewirkt hat. Das Eigenthümliche ist hier, dass das Gesetz in der Bestrafung des vorsätzlichen Verbreiters unerlaubter photographischer Abbildungen be- züglich des Strafmaasses keinen Unterschied macht, d. h. auch der Verbreiter kann ebenso wie der Hersteller und Veranlasser der Nachbildung zu einer Geldstrafe bis zu 3000 Mk. verurtheilt werden. Als„Verbreiter“ im gesetzlichen Sinne ist Jeder, der die fragliche Nachbildung dritten Personen in irgend 3 einer Weise zu irgend welchem Zwecke gewerbsmässig zugänglich macht, zu erachten, also auch der öffentliche Aussteller der Nachbildung, der gewerbs- mässige Feilbieter, der Verkäufer von Vervielfältigungsexemplaren ete., zu erachten. Die auf der photographischen Originalaufnahme angegebene Ver- lagsfirma gilt bis zum Nachweis des Gegentheils als der schutzberechtigte Rechtsnachfolger des Eigenthümers der Originalaufnahme, sofern dieser nicht näher angegeben ist. Im Strafverfahren wegen unerlaubter photographischer Nachbildung steht es dem erkennenden Richter vollständig frei, die zur Be- gründung des Strafantrages dargebotenen Beweismittel in ihrer Tagweite als Belastungs- oder Entlastungsmomente auszulegen und zu würdigen wie er will. Selbst auch bei Vorlage von beweiserheblichen Schriftstücken(Urkunden) ist er an die in den Processordnungen gegebenen Regeln über deren Beweis- kräftigkeit nicht gebunden. Der Richter kann abgegebene Zeugenaussagen, wenn er will, völlig unbeachtet lassen, andrerseits minder vollkräftige Zeugen- aussagen als ausreichend für die Beweisführung erachten, kurz, bei Beurtheilung der gelieferten Beweise ganz nach seinem persönlichen Gutdünken handeln. Beantragte sachverständige Gutachten kann der Richter, selbst wenn sie über rein technische Fragen sich verbreiten, selbst dann ablehnen, wenn von Beant- wortung dieser Fragen die Feststellung des gesetzlichen Thatbestandes auch mehr oder minder abhängig ist. Hersteller und Veranlasser der unbefugten photographischen Nachbildung haben, wenn verurtheilt, solidarisch, d. h. Jeder gleichzeitig, für die Kosten und die Entschädigung des Verletzten aufzukommen. zu welchen der Andere wegen desselben Vergehens rechtskräftig verurtheilt worden ist.
Der schutzberechtigte Inhaber der photographischen Originalaufnahme oder dessen Rechtsnachfolger haben im Falle der Verurtheilung des Nachbildners zu Strafe auch ohne daraufbezüglich gestellten Antrag ein unbedingtes Recht darauf, dass vom Gericht neben Erkennung der öffentlichen Strafe die amtliche »Einziehnng“ der vorhandenen Nachbildungen und der zu ihrer Herstellung benutzten Vorrichtungen und Platten, Formen, Steine und Abgüsse auf Kosten des Herstellers und bezw. Veranlassers der Nachbildungen erkannt werde und dass deren Vernichtung nach Rechtskraft des Urtheiles amtlich angeordnet werde. Nur die noch im„Eigenthum“ des Hersteéllers, Veranlassers und der gewerbsmässigen Verbreiter befindlichen unbefugten photographischen Nachbildungen und Vorrichtungen können eingezogen und vernichtet werden; die bereits vor Urtheilserlass in das Eigenthum dritter Personen übergegangenen Nachbildungen und Vorrichtungen unterliegen der Einziehung nicht mehr. Auf die amtliche Einziehung hat aber jeder durch die unbefugte photographische Nachbildung Geschädigte oder Gefährdete selbst dann ein unbedingtes Recht, wenn es im gegebenen Fall zu einer„Verurtheilung“ des Nachbildners oder 5 eranlassers der Nachbildung gar nicht gekommen ist, obwohl eine unbefugte 6 erstellung oder doch ein versuchsweiser Eingriff in die Rechte des Inhabers er Originalaufnahme thatsächlich vorliegt(Fall des§ 18 Abs. 2 des Schrift-


