Jahrgang 
1894
Seite
396
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Deutsche Photographen-LZeitung 1894. Nr. 41.

396 photographie siech bereichert hat. Das Reichsgericht hat indess erklärt, wenn die vom Nachbildner aus einem Irrthume vorgeschützte Unkenntniss der einschlägigen Verhältnisse sich auf einen Fall beziehe, welcher zum gesetzlichen Thatbestand der unbefugten Nachbildung gehöre, so könne der Nachbildner sich nicht mit Erfolg auf denguten Glauben berufen, wenu er jene Unkenntniss aus Fahrlässigkeit selbst verschuldet habe. Es tritt somit in solchen Fällen Bestrafung wegen fahrlässig verübter unbefugter photograph. Nachbildung ein und kann voller Schadenersatz gefordert werden.

Wer vorsätzlich oder in unentschuldbar fahrlässiger Weise eine photo- graphische Nachbildung ohne Genehmigung des rechtlich geschützten Inbabers der photographischen Originalaufnahme in rechtswidrig bewusster Absicht der Verbreitung herstellt oder deren Herstellung veranlasst, ist straffällig und ist zugleich entschädigungspflichtig. Für die Strafzumessung ist ohne Unter- schied, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderbandeln vorliegt, dem Richter die Wahl einer Geldstrafe innerhalb einer Scala von 1 Mk. bis zu 3000 Mk. freigestellt. Auf Gefängnissstrafe kann nur erkannt werden für den Fall, dass die angesetzte Geldstrafe vom Nachbildner nicht beigetrieben werden kann. Der Inhaber der photographischen Originalaufnahme kann beantragen, dass das von ihm gleichzeitig im Punkt derEntschädigung erlangte zusprechende Erkenntniss gegen Hinterlegung einer richterlich zu bestimmenden Sicherheit für vorlàufig vollstreckbar erklärt werde. Dies ist insofern von Bedeutung, als nach erlangtem obsiegenden Urtbeil in I. Instanz der Inhaber der Original- aufnahme gegen Hinterlegung der Sicherheit in die Lage versetzt wird, die ihm gerichtlich zugesprochene Entschädigung sogleich vom Nachbildner einzu- ziehen, anstatt Jahre lang warten zu müssen, bis der Process durch alle In- stanzen zu seinen Gunsten durehgefochten jst. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des auf Entschädigung erkennenden Urtheiles gegen Sicherbeitshinterlegung zu beantragen empfehlt sich insbesondere gegenüber solchen unbefugten Nach- bildnern, deren Geschäftslage schwankender Natur ist, oder sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Processes möglicherweise ungünstiger gestaltet haben kann.

Photographische unerlaubte Nachbildungen werden nicht von amtswegen verfolgt d. b. der durch die Herstellung einer solchen Nachbildung in seinem Eigenthum Geschädigte muss, wenn er eine gerichtliche Verfolgung des Nach- bildners hberbeiführen will, einenAntrag auf Bestrafung unter genauer An- gabe des gesetzlich geförderten Thatbestandes bei dem zuständigen Staatsanvalt einreichen. Dieser Antrag muss indess spätestens 3 Monate nach erlangter Kenntniss des Delictes an der zuständigen Stelle eingereicht sein, da sonst das Vorgehen nicht mehr verfolgbar ist, es sei denn, dass inzwischen eine weitere neue Herstellung von photographischen Nachbildungen stattgefunden hat. Be- rechtigt den Strafantrag zu stellen, ist nicht nur der rechtmässige schutzbe- rechtigte Inhaber der photographischen Originalaufnahme oder dessen Rechts- nachfolger(Verleger, Erben etc.), sondern überhaupt Jeder, der durch die photographische unerlaubte Nachbildung in den ihm zustehenden Rechten auf Herstellung oder Verbreitung irgendwie beinträchtigt oder auch nur ge- fährdet ist.

Also auch Derjenige, der sich das Recht der öffentlichen Ausstellung eiuer photographischen Originalaufnahme ohne jedes Eigenthums- oder Verlagsrecht erwirkt hat, kann, falls er von der unbefugten Herstellung oder Ausstellung einer Nachbildung Kenntniss erhält, den Veranstalter strafgerichtlich belangen. Veranlasser und Hersteller der unbefugten Nachbildung stehen sich hinsichtlich der Verfolgung vollständig gleich. Man hat zwischen ihnen die Wahl oder kann sie beide als Thäter bezw. Mitthäter belangen. Das Gehilfenpersonal des unbefugten Herstellers(Photographen) kann in der Regel nur wegen sträf- licher Beihilfe zur unbefugten Nachbildung strafrechtlich verfolgt werden. Hat jedoch die nachbildende photographische Firma einem Geschäftsgehilfen Dis- positionsbefugniss ertheilt und dieser in Ausführung geschäftlicher Dispositionen eine photographische unbefugte Nachbildung unbefugt vornehmen lassen, 80 Kann nur der geschäftsleitende Gehilfe als Thäter verfolgt werden und der Principal kann höchstens, sofern er es an der üblichen Ueberwachung des

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