Jahrgang 
1894
Seite
395
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Nr. 41. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 395

Offenbalten der Schaukästen am Sonntage lediglich Polizeivorsechriften sind und deshalb Immer nur für kleinere Provinzen oder Regierungsbezirke Geltung haben. Dieses ist auch, wie wir schon öfters auseinandersetzten, der Grund, dass mehrfach Entscheidungen vorliegen, die in ihrem Wesen ganz verschieden ausfielen, je nachdem der Bezirk ist, dem sie angehören.

Im Nachstehenden wieder ein Fall, der für Photographen günstig aus- gefallen ist. Herr Wilhelm Lau in Hartha in Sachsen erhielt im Mai dieses Jahres vom Bürgermeister des Ortes eine Strafverfügung über zwei Mark, weil er Sonntags während des Gottesdienstes seine Schaukästen nieht verhängt hatte. Auf Grund von uns eingeholter Information und unter Vorlegung der betreffen- den in der D. Photogr.-Zeitung früher zum Abdruck gelangten günstigen Ent- scheidungen beantragte Herr Lau gerichtliche Entscheidung und wurde am 17. Juli vom Königl. Schöffengericht in Waldheim freigesprochen. Der Amtsan- walt jedoch legte Berufung ein, über welche am 22. August verhandelt wurde und zwar beim Königl. Landgericht in Chemnitz. Das Landgericht jedoch verwarf die Berufung des Amtsanwaltes und sprach Herrn Lau kostenlos frei. Als Grund wurde angegeben, dass eine frühere Entscheidung des Oberlandes- gerichtes in Dresden vorlag, dahingehend, dass ein photographischer Schau- kasten nicht mit einem Schaufenster zu Vergleichen sei, da sich hinter dem Schaukasten keine öffentliche Verkaufsstelle befände. Herr Lau theilt uns weiter mit, dass er seine Schaukästen weder an seinem Geschäftslocal, noch an seiner Wohnung aungebracht habe, sondern in der Stadt an Privathäusern.

Verfolgung unbefugter photographischer Nachbildungen. (Von Dr. S.) 4 Nachdruck verboten. (Schluss statt. Fortsetzung.)

Die vom Nachbildner materiell ins Feld geführte irrthümliche Auffassung über die Ursachen und Wirkungen seiner gegen den Inhaber der Originalauf- nahme unternommenen Herstellungshandlungen muss unter Berücksichtigung

des guten Glaubens desselben auf Thatsachen oder Rechtssätze zurückzuführen

sein, deren erwiesene Unkenntniss oder irrthümliche Auffassung und Be- urtheilung ihm nicht als persönliches Verschulden zugerechnet werden können, und es muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass er bei besserer und richtiger Erkenntniss jener Thatsachen oder Rechtsbestimmungen anders gehandelt bezw. die Nachbildung zu veranlassen unterlassen hätte. Dabei muss der Nach- bildner nachweisen, dass er die ihm in geschäftlichen Dingen eigenthümliche gewöhnliche Umsicht und Sorgfalt bei Herstellung oder Veranlassung der Nachbildung thatsächlich angewendet hat, wenn er auch infolge seines Irrthums den eingetretenen rechtsverletzenden Erfolg für den Besitzer der photograph.

Originalaufnahme weder voraussehen, noch hindern konnte.

Meist berufen sich die Nachbildner von geschützten photographischen Originalwerken, wenn strafgerichtlich belangt, auf ein Handelnin gutem Glauben, veranlasst durch eine thatsächlich oder rechtlich irrthümliche, aber entschuldbare Auffassung der einschlägigen Verhältnisse. Der§ 18 des Schriftwerkeschutzgesetzes bildet mit seiner in Absatz 2 gegebenen strafaus- schliessenden Bestimmung für sie ein sehr willkommenes Hinterpförtchen, aus dem sie noch rechtzeitig dem Arme der strafenden Gerechtigkeit ent- schlüpfen können. Der geschädigte Eigenthümer der Originalaufnahme ver- liert zwar seinen Entschädigungsanspruch in solchen Fällen nicht, allein er verliert durch die Verfolgung des strafrechtlichen Schutzes eine mächtige Waffe gegenüber seinem Gegner. Stimmt der Civilprocessrichter bei noch- maliger Beurtheilung des Rechtsfalles in seiner Ansicht mit dem Strafrichter überein, dass nämlich eine unbefugte photographische Nachbildung im gegebenen Falle zwar vorliege, den Nachbildner aber wegen eines bei Veranstaltung der Nachbildungen unterlaufenen Irrthums ein Verschulden nicht treffe, so kann der Besitzer der Originalaufnahme nicht vollen Schadenersatz fordern, sondern nur Dasjenige ersetzt verlangen, um das der Nachbildner zufolge der unbe- fugten Nachbildung auf Kosten des rechtlich geschützten Inhabers der Original- 6