Jahrgang 
1894
Seite
384
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384 Deutsche Photographen-LZeitung 1894. Nr. 40.

jeder einzelne als unbefugter Nachbildner(Thäter) wahlweise belangt werden, wenn sich nachweisen lässt, dass jeder die Nachbildung und deren Verbreitung mit der vom Gesetz verlangten rechtswidrigen Absicht im Erfolg als seine eigene voll und ganz gewollt hat und sich den aus der Verbreitung der Ver- vielfältigung ergebenden Effect zu seinem Antheil zu Nutzen machen wollte. In Deutschland von Inländern oder Ausländern unbefugt hergestellte photo- graphische Nachbildungen sind strafbar und begründen einen Entschädigungs- anspruch für den Inhaber der Originalaufnahme, wenn nur dieser ein Deutscher ist, gleichviel ob a) dessen photographische Originalaufnahme im Inlaud (Deutschland) oder im Ausland hergestellt oder erschienen ist, oder b) die beabsichtigte Verbreitung der pbotographischen Nachbildung im Lulaund (Deutschland) gescheben sollte oder in einem Lande, das einen Schutz des photographischen Eigenthums nicht keunt. Vollendet ist die unbefugte photo- graphische Nachbildung mit der mechanischen Herstellung eines einzigen Exemplares. Auf der andern Seite kann aber auch das Eigenthumsrecht an einer photographischen Aufnahme zwecks deren Vervielfältigung theilweise veräussert und an Dritte als Nachbildner(Verleger) für bestimmte örtliche Bezirke übertragen werden. In solchen Fällen erwirkt der Nachbilduer aller- dings nur das Recht, die ihm zugestandenen photographischen Vervielfältigungen innerhalb des ihm freigegebenen Bezirkes zu verbreiten, belanglos ist aber der Ort, wo er seine photographischen Nachbildungen herstellt. Er macht sich deshalb keines Eingriffes in fremde photographische Schutzrechte schuldig, falls er die ihm bewilligten photographischen Nachbildungen in einem Bezirke oder an einem Orteherstellen lässt, an welchem ein anderer sei es der rechtliche Inhaber der Originalaufnahme, sei es ein anderer Verleger das ausschliessliche Recht der Nachbildung(Herstellung und Verbreitung) der photographischen Originalaufnahme besitzt.

Verbreitet in gesetzlichen Sinne ist eine unbefugt hergestellte photo- graphische Nachbildung schon dann, wenn sie überhaupt dritten Personen irgendwie zugänglich gemacht ist. Es ist daher gleichgiltig, welche Wirkung bei Verwirklichung der Verbreitungsabsicht eventuell erzielt werden sollte, ob eine Veräusserung oder eine Gebrauchsüberlassung an andere gegen oder ohne Entgelt oder eine einfache Kenntnissgabe(z. B. durch öffentliche Aus- stellang) der photographischen Nachbildung erreicht werden sollte. Es ist klar, dass ein Feilhalten oder Verkaufen von photographischen Nachbildungen die Verbreitungsabsicht in sich schliesst. Auch die einfache öffentliche ge- werbsmässige Ausstellung unbefugter photographischer Nachbildungen ohne jede Ueberlassung derselben an Dritte zur Benutzung oder zu vorübergehendem Besitz, schliesst eine rechtlich beanstandbare Verbreitung in sich, weil auch diese Art der öffentlichen Kenntnissgabe einer Photographie als ein Bestand- theil des ausschliesslichen Rechtes des Eigenthümers der Originalaufnahme, über seine Werke nach eigenem Ermessen zu verfügen, zu gelten hat.

Was nun die von unbefugten photographischen Nachbildnern geltend ge- machten Einwande betrifft, mittels welcher sie sich, wenn gerichtlich belaugt, vor Strafe sicher stellen wolleu, so wird hier wohl am häufigsten die Ausrede gebraucht, es sei die in Rede stehende photographische Nachbildung auf ein geschäftliches Uebersehen oder auf eine irrthümliche Auffassung der thatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnisse zurückzuführen, welche für die repro- duetive Herstellung der photographischen Aufnahme(Vervielfältigung) in Be- tracht kommen. Im ersteren Falle ist zu sagen, dass jeder photographische Nachbildner es an der von einem ordentlichen Geschäftsmann gemeiniglich bei Herstellung gewerblicher oder kunstgewerblicher Gegenstände geforderten Um- sicht und Besonnenheit nicht fehlen lassen darf; dass folglich auch in Fällen der Verfügung über geistiges oder gewerbetechnisches Eigenthum man die er- forderliche Gewissenhaftigkeit walten zu lassen und die Frage genau zu prüfen hat, inwieweit man zu handeln berechtigt ist, inwieweit nicht. Jede, auch die kleinste Ausserachtlassung der billiger Weise dem Eigenthümer der Origi- nalaufnahme gegenüber einzuhaltenden Geschäftsumsicht fällt daber dem Ver- anlasser der Herstellung der photographischen Nachbildung in erster Linie zur Last. Geschäftliche Uebersehen sind daher als solche nicht entschuldbar und

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