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Nr. 40. W Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 383 Gegenstand zur Reproduction gedient haben, an dem nicht ein Dritter ein aus- sebliessliches Schutzrecht auf Nachbildung noch geniesst, es sei denn, dass
dieser sich desselben zu Gunsten des Herstellers der photographisch 4 bildung begeben hat. photographischen Ab
Eine gegen Nachbildung gesetzlich geschützte Photographie ist die photographische Originalaufnahme nur dann, wenn sie die in§ 5 des Photo- graphieenschutzgesetzes angegebenen Vermerke(Name bezw. Firma des Ver- fertigers oder Verlegers nebst dessen Wohnort, erstes Erscheinungsjahr) auf der Aufnahme selbst oder auf dem Carton derselben trägt und eine Frist von
5 Jahren, nach Ablauf des ersten Erscheinungsjahres(bei nicht öffentlich er-
schienenen Aufnahmen nach Ablauf des Herstellungsjabres des ersten Negativs), noch nicht verstrichen ist.
Eine mechanische Nachbildung ist dagegen die unbefugt hergestellte Aufnahme dann, wenn sie ohne jede selbstständige künstlerische Mitwirkung des Nachbildners entstanden ist, sich also lediglich als ein Werk der reproductiven Technik und nicht selbst wieder als ein Kunstwerk erweist.
Ohne Genehmigung des in obigen Sinne schutzberechtigten Inhabers der Originalaufnabme ist die photographische Nachbildung hergestellt, sobald dessen Einwilligung vor der mechanischen Herstellung einzuholen vom Nach- bilͤner verabsäumt wurde, oder die Ertheilung dieser Einwilligung von Be- dingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, die ganz oder theilweise nicht erfüllt oder eingehalten worden sind.
In der„Absicht“ der„Verbreitung“ ist die photograpbische Nach- bildung erfolgt, wenn der Wille des Nachbildners bei Herstellung der Nach- bildungen erweislich darauf gerichtet war, die durch die mechanischen Vervielfältigungen gewonnenen Exemplare in irgend einer Weise, wenn auch nicht gewerbsmässig, zu verbreiten, selbst auf die Gefahr hin, dass diese Verbreitung etwa bestehende Schutzrechte des Inhabers der Originalphoto- graphie verletzen und diesem Nachtheil bringen sollte. Dieser letztere Punkt ist insofern beachtenswerth, als der Nachbildner sich jener Eventualität am Zeitpunkt der Herstellung bewusst gewesen sein muss. Die Absicht des Nachbildners muss also auch auf eine eventuell rechtswidrige Verbreitung seiner Nachbildungen gerichtet gewesen sein. Es genügt nicht nur die Absicht der Verbreitung allein. Zur unbefugten photographischen Nachbildung gehört das Bewusstsein des Veranstalters, dass er mit seinem Handeln in fremde photographische Schutzrechte eingreift oder möglicherweise eingreifen könne. Dieses Bewusstsein kann er selbst gewonnen haben aus den thatsächlichen Verhältnissen oder es kann dasselbe in ihm von Dritten oder vom Inhaber des photographischen Originalwerkes wachgerufen worden sein. Auf der andern Seite genügt aber auch die aus diesem Bewusstsein hervorgegangene Absicht vollkommen, es ist nicht nothwendig, dass eine Verbreitung der Nachbildung stattgefunden hat. Liegt eine photographische Nachbildung vor, so müssen die oben aufgezählten Voraussetzungen alle vorhanden und auch nachweisbar sein, um einen Entschädigungsanspruch und in Verbindung hiermit einen Antrag auf strafgerichtliche Verfolgung zu rechtfertigen und erfolgreich zur Durch- führung zu bringen. Dass der Nachbildner aus Eigennutz gehandelt hat, um die unbefugt hergestellten Exemplare in seinem Interesse zu verwerthen, ist weder für den strafrechtlichen Begriff der unerlaubten photographischen Nach- bildung, noch für die Entschädigungspflichtigkeit und die Höhe der Ent- schädigung von Belang. Als unbefugter Nachbildner(Thäter) erscheint aber nicht etwa schlechthin derjenige Photograph, welcher die Nachbildung herge- stellt hat, sondern zunächst derjenige, welcher die Herstellung der Exemplare veranlasst hat in der Absicht über die hergestellten Exemplare als sein Eigen- thum durch künftige Verbreitung zu verfügen. Je nach Lage der Verhältnisse kann dies auch der nachbildende Photograph selbst sein und wird dieser als dann nicht als Gehilfe, sondern persönlich als Thäter oder Mitthäter in An- spruch genommen werden können. Haben sich mehrere zur Herstellung un- erlaubter photographischer Nachbildungen vereinigt oder an solcher Herstellung im gemeinsamen Interesse durch die That mitgewirkt, wie z. B. ein VYerleger, ein Photograph und ein Dritter als Künstler etc., so kann von allen diesen Personen


