382 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 40.
eben sollen; es war eine äusserst interessante Tour, welche den Theilnehmern noch lange im Gedächtniss bleiben wird..
Schon in Achterwehr begannen sich unsere Reihen zu lichten, da uns ein pärchen verliess um nach dem nahen Kiel zu fahren; auch die andern Theil- nehmer drängten theilweise zur Rückfahrt nach Rendsburg da für sie die Ab- schiedsstunde bald schug. Leider neigte sich das schöne Fest nun seinen Ende; nach Ankunft in Rendsburg verliessen mit jedem Zuge die uns so lieb gewordenen Collegen und Freunde den Festort mit dem Abschiedsgruss:„Auf Wiedersehen im nächsten Jahre in Lübeck“.
Verfolgung unbefugter photographischer Nachbildungen. (Von Dr. 8.) Nachdruck verboten.
Obwobl Schriftwerke und Photographieen in der Frage des Schutzes gegen unerlaubte Nachbildung nach zwei verschiedenen Gesetzen beurtheilt werden, so richtet sich die Verfolgung unbefugter photographischer Nachbildungen und deren Bestrafung, ferner die Entschädigung des Verfertigers der photo- graphischen Originalaufnahme oder dessen Rechtsnachfolgers doch nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie beim verbotenen literarischen Nachdruck. Auch das Verfahren über den Entschädigungsanspruch, die Einziehung un- befugter Nachbildungen und die Verhängung der Strafe, endlich die Verjàhrung der Strafverfolgung und deren Entschädigungsansprüche unterliegen den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Schutz des Urbeberrechtes an Schriftwerken ge- setzlich vorgesehen sind. Das Gesetz betr. den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung verweist in den bier angegebenen Punkten in seinem§ 9 kurzer Hand auf die bezüglichen Bestimmungen des Urheber- rechtsgesetzes an Schriftwerken und sagt, dass die in den§§ 18—38, 44 und 61 Absatz 1 des Schriftwerkschutzgesetzes vorgesehenen Bestimmungen auch dem Verfertiger photographischer Werke rücksichtlich der demselben an diesen zustebenden Nachbildungs- und Vervielfältigungsrechte in gleicher Weise zu Gute kommen.
Es ist vielleicht nicht uninteressant, die vom Photographieenschutzgesetz in§ 9 mit nur kurzem Hinweis gezogene Parallele zum Schriftwerkgesetz in den analogen Berübrungspunkten etwas weiter auszuziehen, um denjenigen Photographen, welche einmal in die Lage kommen, Eingriffe in ihre Verviel- fältigungsrechte auf strafgerichtlichem Wege verfolgen zu mässen, und civil- rechtliche Entschädigungsansprüche gegen unbefugte photograpbische Nach- bildner geltend zu machen, die Anwendung der einschlägigen literarischen Schutzbestimmungen auf ibre analog geschützten photographischen Werke et- was päher zu veranschaulichen und praktisch geläufiger zu machen.
Verfolgung unbefugter photographischer Nachbildungen und deren Bestrafung.
Da nach§ 3 des Pbotographieenschutzgesetzes eine unbefugte photo- grapbische Nachbildung nur dann gegeben ist, wenn: W
a) die Photographie(Originalaufnahme), nach welcher die Nachbildung
gefertigt ist, eine rechtmässig hergestellte und gesetzlich ge-
schützte ist, ferner
b) die photographische Nachbildung selbst eine mechanische ist, ohne
Genehmigung des schutzberechtigten Inhabers der Originalphoto-
graphie und in der gleichzeitigen Absicht der Verbreitung
seitens des Nachbildners hergestellt wurde, so folgt hieraus, dass im
allen Fällen photographischer Nachbildung durch Dritte, in welchen es
an einer jener Vorbedingungen mangelt, der das photographische
Originalbild besitzende Inhaber auch keinen Antrag auf Strafverfolgung
. stellen und keinerlei Entschädigungsansprüche gerichtlich erheben kann.
Eine rechtmässig bergestellte Photographie ist aber die photographische
Originalaufnahme, nach welcher Nachbildungen gefertigt wurden, dann,
wenn dem Verfertiger derselben selbst das Recht zu deren Herstellung aus-
schliesslich zustand, d. b. es muss der photographischen Aufnahme ein
d
den vach A en gulnahn jeht verstrie b
3
ier entst. t uod vicht iinlaufdalb iovilligun ſerabsäum nnel Oder nebe vieht en der„Ahs i erfolgt, W gel erweis! ütigungen gewerbswäs tung etwa
dſerletzen
akern beach nakt der! ſetuuers mus: ſaehbildung ſeireitung a wusstsein olisehe S 6 Dewusstsei luissen ode dubographise! dgelügt aber
d, ſumel, es i
wianden hat. dauigerällten
8
. pe Genel


