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Deutsche Photographen- Zeitung 1894. 317
a ni a d. Wenn der Gebilfe 42 Tage hintereinander Unterstützung erhalten
hat, 80 erlischt seine Berechtigung zum weiteren Bezuge. Er kann
dann erst wieder eine Unterstützung erlangen, wenn er mindestens lat i 6 Wochen aufs Neue in Stellung war und seine wöchentlichen Bei- 2- bäin träge ordnungsmässig gezahlt hat. ir teen l§ 12. Sobald der Gebilfe eine Stellung annimmt, erhält er aus der Casse un MAall eine Reisevergütung und zwar für je 20 Kilometer Mk. 1,—. urtitant 4 Ouittungsbuch. u an§ 13, Jeder Gehilfe, weleher Mitglied der Casse ist, erhält durch Vermitte- s beings a lung seines Arbeitgebers von der Verwaltung kostenlos ein Quittungsbuch aus- K bten g ſe eeestellt. Dieses Quittungsbuch dient dem Gehilfen als Legitimation. In das nes, vin(uittungsbuch erfolgen daher die folgenden Eintragungen: liriekuben a. Bescheinigung des Vorsitzenden über Aufnahme in die Liste der 6 litde nn Cassen-Mitglieder, Rtan ie
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S b. Bescheinigung des Arbeitgebers, wenn der Gehilfe eine Stellung ver-
lassen hat, über die Art und Dauer seiner Stellung, sowie Quittung über
die bis dahin gezahlten regelmässigen Beiträge,
c. Bescheinigung des Arbeitgebers, wenn der Gehilfe eine neue Stellung
angetreten hat,
d. Bemerkung über etwa eingetretene Erkrankung, soweit dabei die Hilfe einer Krankencasse in Anspruch genommen werden konnte(§ 11, c.),
ha e. Vermerk über dem Gehilfen ausgezahlte Unterstützungen.
. Jecde weiteren Bemerkungen sind unzulässig.
§14. Die Quittungsbücher sind ungiltig, wenn anderweitige Bemerkungen darin
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dei Arteitlagſt enthalten sind, wenn sie verloren gehen oder gefälscht werden. Solche Fälle
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müssen sofort der Verwaltung mitgetheilt werden und werden in der Deutschen Photographen-Zeitung bekannt gemacht. Dem betr. Gehilfen wird dann ein neues Buch ausgestellt.
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1 Forstand und Verwaltung.
4§ 15. Der Vorstand besteht aus 6 Personen. Zu diesen 6 Personen ge-
Ulehneu, Rmih hört der jedesmalige Vorsitzende des Deutschen Photographen-Vereins, welcher
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zugleich Vorsitzender der Casse ist, sowie 5 weitere Personen, welche von den Cassenmitgliedern auf das folgende Kalenderjahr gewählt werden. Von diesen
e in veitemel werden 2 Personen gewählt durch die Arbeitgeber und 3 durch die Arbeitnehmer.
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Die Wahlen zum Vorstande sind 4 Wochen nach Schluss der Hauptversamm- lung(§ 20) in der D. Ph.-Ztg. auszuschreiben. Es können dazu alsdann von den Mitgliedern Vorschläge in der D. Phot.-Ztg. gemacht werden. Die Ab- stimmung durch Stimmzettel hat nach relativer Stimmenmehrheit zu erfolgen. Sie beginnt 4 Wochen nach der Ausschreibung und ist innerhalb 14 Tagen zu beenden. Später einlaufende Stimmzettel sind ungiltig. Als Termim gilt hier- bei die Datirung der betr. Nummer der D. Phot.-Ztg. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt in Weimar unter Anwesenheit von mindestens 3 Cassen- n mitgliedern. § 16. Die Casserverwaltung geschieht unter Aufsicht des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer des Deutschen Photographen-Vereins. § 17. Von diesem Geschäftsführer sind folgende Geschäfte der Unter- stützungs-Casse zu besorgen: 1 a. Cassenprüfung nach einer vorher zu bestimmenden Casse-Ordnung; b. Erledigung von Beschwerden;
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dlauf der4 c. Feststellung der Vierteljahrs- und Jahres-Abschblüsse;
d. Vorbereitung von Antràgen für die Hauptversammlung. lemn 8t§ 18. Die Abstimmungen des Vorstandes geschehen durch einfache Majori- mricht in kät; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4o Tge bns Vertrauensmänner.
9 litett§ 19. Ueber die Functionen der Vertrauensmänner werden vom Vorstande
. Vertrale- besondere Bestimmungen erlassen.
9. 10 Hauptversammlung.
ſi§ 20. Es findet jährlich eine Hauptversammlung des Vorstandes statt und ene zwar im Anschluss und am Orte der Wanderversammlung des Deutschen Photo-
e 38 grapheu-Vereins.


