Jahrgang 
1894
Seite
318
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Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 33.

§ 21. Auf der Hauptversammlung dürfen nur solche Gegenstände zur Be- sprechung und Beschlussfassung gelangen, die rechtzeitig beim Vorstande angemeldet waren, damit eine Bekanntgabe dieser Punkte wenigstens 4 Wochen vor der Hauptversammlung stattfinden kann.

§ 22. Die übrigen Mitglieder der Casse können dieser Versammlung bei- wohnen und sich an der Discussion betheiligen.

§ 23. Die Hauptversammlung hat die Abrechnung zu prüfen und dem Casseführer Entlastung zu ertheilen.

§ 24. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für den Besuch dieser Haupt- versammlung eine Entschädigung von je 50 Mark aus der Casse, soweit sie nicht freiwillig darauf verzichten.

Aenderungen der Satzungen.

§ 25. Aenderungen der Satzungen können auf jeder Hauptversammlung vor- genommen werden. Dieselben sind vorher durch den Gesammt-Vorstand zu be- rathen und müssen daher mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden übersandt sein.

Auflösung der Casse.

§ 26. Eine Auflösung der Casse kann von einer Hauptversammlung nur dann ausgesprochen werden, wenn dieselbe auf der betr. Wanderversammlung des Deutschen Photographen-Vereins zur Berathung gestanden hat und genehmigt wurde.

Etwaiges Vermögen fällt dann dem Unterstützungsfonds des Deutschen Photographen-Vereins zu.

Wir sind durecbaus nicht der Ansicht, dass der vorstehende Entwurf ein- wandsfrei sei; im Gegentheil würden wir zu Denjenigen gerechnet werden müssen, die nicht obhne Weiteres für Annahme desselben sein werden. Wir haben besonders bei zwei Punkten Bedenken, ohne indess vorlàufig in der Lage zu sein, Abänderungsvorschläge machen zu können. Es dürfte wohl auch schwerlich möglich sein, solche Abänderungsvorschläge ohne eine genaue Statistik zu machen.

Diese Bedenken erstrecken sich zunächst auf den§ 13, der von Quittungs- büchern spricht. Bei aller Aufmerksamkeit kann es sich hier doch zu leicht ereignen, dass von den Quittungsbüchern falscher Gebrauch gemacht wird. Deun wenn ein stellenlosser Gehilfe bei einem Nichtmitgliede Stellung erhält, so hat der neue Arbeitgeber durchaus keine Verpflichtung, hiervon Anzeige zu machen. Der Gehilfe kann aber die Stellung verheimlichen und seine Unter- stützung ruhig weiter beziehen zum Nachtheil der Casse und dadurch zur Beeinträchtigung der übrigen Casse-Mitglieder. Die Einrichtung der Vertrauens- männer, wie sie bei einer ähnlichen Casse der Buchdrucker vorhanden ist, würde sich erst nach und nach entwickeln können und allerdings dann hier segensreich eingreifen. Immerbin ist aber zu bedenken, dass gerade die Elemente, gegen welche sich eine solche Casse richtet(es handelt sich hier doch darum, der gewerbsmässigen Bettelei, wie sie bei manchen solchen Gehilfeu eingerissen ist, entgegenzutreten und nur solide und tüchtige Elemente zu unterstützen) am ehesten Gebrauch von der Einrichtung machen werden und dagegen müssen sich Principale wie Gehilfen gleichmässig wenden.

Einen weiteren Einwendungspunkt bieten die§§ 9 bis 12. Man denke sich, dass bei der Zahlung dieser Unterstützungen der Fall eintritt, dass die Casse erschöpft ist und dass weitere wohlerworbene Ansprüche gegen sie erhoben werden. Wie kann Dem vorgebeugt werden? Man würde sich in solchen Fällen doch nur schweren Compromittirungen aussetzen, deren Odium zunächst auf Diejenigen zurückfiele, die die Einrichtung dieser Casse erstrebten.

Der Deutsche Buchdruckerverein hat seit einem Jahre eine ähnliche Casse eingerichtet, welehe für das erste Jahr mit einer Bilanz von über 49 000 Mark abschliesst. Hierunter figuriren 5420 Mark für Unterstützungen. Es sind dann die ersten Einrichtungen, Drucksachen etc., ebenso die Verwaltungskosten und dergl. in Rechnung gebracht und dennoch ist am Schluss des ersten Rechnungs- jahres ein Cassebestand von beinahe 31 000 Mark zu verzeichnen. Es kommt hier allerdings sehr viel darauf an, wieviel Personen Mitglieder der Casse sind.