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316 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 99. 3
Jeder Arbeitgeber, welcher Mitglied ist, hat an den Vorstand ein Ver- 4 zeichniss seiner Gehilfen und Lehrlinge einzureichen und ebenso bei einem Wechsel sofort Mittheilung zu machen(s.§ 8). 6
Beiträge. 1t § 4. a. Jeder der Casse angehörige Arbeitgeber hat für jeden bei ihm 5 beschäftigten Gehilfen einen wöchentlichen Beitrag von 10 bf. und ean für jeden bei ihm beschäftigten Lehrling für die letzten 40 Woche der Lehrzeit einen wöchentlichen Beitrag von 20 Pf. zu entrichten. f
b. Die Gebilfen(Arbeitnehmer) haben ein Eintrittsgeld von Mk. 1,—=
und ebenfalls wöchentlich 10 Pf. Beitrag zur Casse zu entrichten. enä
c. Die Lehrlinge sind von der Zahlung eines Beitrages befreit, haben V hies
aber, falls ihr Arbeitgeber für sie die letzten 40 Wochen der araut
Lehrzeit regelmässig gezahlt hat, Anspruch, sobald sie Gebilfen 1Rehe
werden, ohne weiteres Eintrittsgeld die Mitgliedschaft zu erwerben.
Sie haben dann die gleichen Rechte und Pflichten wie die ande- Ba
ren Gehilfen. labe
§ 5. Tritt ein Gehilfe, welcher der Casse angehört, bei einem Nichtmitgliede ie i
in Stellung, so kann er seine Mitgliederrechte beibehalten, wenn er, so lange Kache er bei dem Nichtmitgliede beschäftigt ist, den vollen Beitrag von 20 Pf. jede unt. Woche ordnungsmässig weiterbezahlt. Das Gleiche gilt, wenn ein Lehrling äner nach vollbrachter Lehrzeit als Gehilfe bei einem Nichtmitgliede Stellung nimmt. aun Im anderen Falle geht der betr. Gehilfe seiner Mitgliedschaft verlustig. Ein ſan Nachzahlen der Beiträge ist in solchen Fällen unstatthaft; die Mitgliedschaft R nii muss vielmehr aufs Neue erworben werden. MDi § 6. Während der Dauer einer Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit wird en ziud
von den Gehilfen kein Beitrag erhoben. aülior Stellennachweis. hagbed
§ 7. Jeder Gehilfe, welcher Anspruch auf die Beihilfe der Casse hat, bekommt hta während der Dauer dieser Beibilfe kostenlos die Listen des Stellen-Nachweises des Deutschen Photographen-Vereins. Angebote von Stellungen darf er bei Verlust der Unterstützungsberechtigung nur dann ablehnen, wenn er triftige Gründe hiefür vorbringen kann. Als solche gelten unter Anderem: Eintritt in den Militairdienst, Annahme einer anderen Stellung. In weiteren, zweifelhaften Fällen entscheidet hierüber vorläufig der Vorsitzende, in weiterer Instanz der Gesammt-Vorstand. § 8. Kündigungen sind sofort anzuzeigen; ebenso Annahme einer Stellung. Diese Anzeige hat von Seiten des Arbeitgebers und von Seiten des Arbeit-⸗ nehmers zu erfolgen. § 9. Die Gehilfen und ausgelernten Lehrlinge, welche der Casse angehbören, haben Anspruch auf Unterstützung aus der Casse. Diese Unterstützung wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit gewährt, d. h. wenn dieselbe nicht durch Contractbruch, Streik oder gesetzwidrige Handlungen hervorgerufen ist. Bei Streitigkeiten, ob die Unterstützung verwirkt ist, entscheidet wie bei§ 7 der Vorsitzende resp. der Gesammt-Vorstand. Ist jedoch hinzichtlich des Auf- hörens des bestehenden Arbeitsverbältnisses die Entscheidung eines gewerb- lichen Schiedsgerichtes oder des Gemeindevorstehers(Gesetz vom 29. Juni 1890) 1 3 angerufen, so ist diese Entscheidung der Beschlussfassung über den betr. An- spruch zu Grunde zu legen. § 10. Die Bezugsberechtigung beginnt nach Ablauf der 40. Woche nach Zablung des ersten Beitrages. § 11. a. Die Casse gewährt bis auf Weiteres jedem stellenlosen Gehilfen, welcher den Anforderungen des§ 9 entspricht, eine Unterstützung von Mk. 1,— auf jeden Tag, und zwar 42 Tage lang.
b. Die Zahlungen der Unterstützung erfolgen direct von der Casse aus, oder werden von dieser bei einem Vertrauensmann ange- wiesen. Die Zahlungen finden nachträglich und zwar alle sieben Tage statt.
c. Diejenigen Tage, während welcher der bezugsberechtigte Gehilfe krank war und die Hilfe der Krankencasse in Anspruch nehmen konnte, werden von der Casse nicht bezahlt.


