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Hilfscassen gäbe, verfolgen ganz andere Zwecke.
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Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 315
v Sie rechnen nicht auf die Mildthätigkeit, sondern sie verlangen Beiträge, um für diese Beiträge den Mit-
gliedern der Casse in gewissen Fällen bestimmte Beihilfe zu gewähren.
Aber auch hier können wir wieder von zweierlei Cassen sprechen: von solchen, bei welchen Principalen in Fällen besonderer Noth oder ihren Hinter- bliebenen bei Todesfall eine gewisse grössere Unterstützung gewährt wird, die durch sorgfältig ausgerechnete Tabellen in Anwendung kommen kann. Die Gründung einer solchen Casse wurde schon im Jabre 1889 auf der Wanderver-
Sammlung in Weimar durch unser Mitglied Herrn E. Hirsch aus Lauscha angeregt.
Es sind später noch verschiedene weitergehende Wünsche laut geworden im Bezug auf solche Cassen, die es u. A. auch wünschenswerth bezeichnen, für gewisse Geschäftseventualitäten eine solche Casse zu haben, um beispiels- weise grössere Zahlungen, die durch äussere Zufälle unmöglich gemacht worden sind, zu ermöglichen. Doch glauben wir, dass sich dieses viel besser durch am Orte befindliche Vorschussvereine oder dergl. bewerkstelligen lässt. Eine zweite Unterabtheilung dieser Cassen ist aber diejenige, für welche wir schon seit Jabren agitiren, nämlich eine Casse, durch welche stellenlose Gehilfen eine Unterstützung erhalten, wenn sie vorher regelmässig Beiträge gezahlt haben. Da aber diese Unterstützung nur gering sein wird, wenn die Beiträge lediglich von den Gehilfen gezahlt sind und da auf der anderen Seite es aus mancherlei Rücksichten vortheilhaft erscheint, wenn die Geschäftsinbaber selbst ihren Gehilfen zeigen, dass sie um ihr Wohl auch nach dieser Richtung hin besorgt sind, so haben wir hierbei die Ansicht gelten lassen, dass auch die Principale, soweit sie Gehilfen beschäftigen, zum Beitragszahlen für diese Oasse herangezogen werden. Dafür muss ihnen natürlich auch ein Wort mit in der Verwaltung zugestanden werden. Wiir haben nun im Nachstehenden versucht, die Gedanken, welche uns für die Gründung einer solchen Casse vorschweben, in feste Formen zu bringen und legen sie den Lesern der Zeitung, ebenso aber auch sämmtlichen Photo- graphen, Principalen und Gehilfen, insonderheit aber den verschiedenen Vereinen hiermit vor, indem wir bitten daran scharfe Kritik zu üben.
Entwurf von Bestimmungen über eine Unter- stützungscasse für photographische Mätarbeiter.
Name, Sitz und Wirkungskreis.
§ 1. Unter dem Namen„Unterstützungscasse für arbeitslose Photographen- Gehilfen“ wird von dem Deutschen Photographen-Vereine eine Casse ins Leben gerufen, welche den Zweck hat, arbeitslosen Gehilfen bis zur Erlangung von Arbeit eine materielle Beihilfe zu gewähren, sowie denselben Stellungen nach- zuweisen.
Der Sitz der Hilfscasse ist Weimar.
Der Wirkungskreis der Casse erstreckt sich über das deutsche Reich.
Organe.
§ 2. Die Organe der Casse sind: a. der Vorstand, welcher durcb seinen Vorsitzenden die Casse den Mit-
gliedern gegenüber und nach aussen vertritt(s.§ 15), b. die Deutsche Photographen-Zeitung, in welcher alle amtlichen Bekannt-
machungen der Casse erlassen werden, 4 c. Vertrauensmänner, welche bei eintretendem Bedürfniss für gewisse ab-
gegrenzte Bezirke vom Vorstande gewählt werden.
Mitgliedschaft.
§ 3. Jeder selbstständige Photograph(Arbeitgeber) in Deutschland kann Mitglied der Casse werden, einerlei, ob er Mitglied eines photographischen Vereines ist oder nicht. Es genügt einfache Anmeldung beim Vorsitzenden. Jeder Photographengehilfe, welcher bei einem Mitgliede der Casse beschäftigt ist, ist hierdurch zum Eintritt und zur Nutzniessung an der Casse berechtigt. Auch hier genügt die einfache Anmeldung beim Vorsitzenden.


