Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 33.
schäftsführer hat hauptsächlich die Würdigkeit um Unterstützung oder Arbeit sich bewerbenden Gehilfen zu prüfen und führt über alle diese Sachen, sowie den Grund etwaiger Abweisung eine Liste. Die Unterstützung soll in der Regel durch Nachweis einer wenn auch nur eintägigen Arbeitsgelegenheit in einem Geschäfte Hannovers oder wenigstens durch Gewährung eines Abend- essens und Nachtquartiers gegeben werden. Es werden zu diesem Zwéecke vom Geschäftsführer lediglich Anweisungen ausgegeben, die nicht übertragbar sind und nur auf den einen Tag benutzt werden können. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich bei Conventionalstrafe, keinem Gehilfen ein besonderes Ge- schenk zu geben. Sie melden an, wenn sie Gehilfen beschäftigen wollen, einerlei ob dieses tageweise oder für längere Zeit ist. Diese Vergütung für die tageweise Arbeit soll nicht über Mark 1,25 betragen, wobei ein Mittag- und Abend-Essen besonders gewährt wird; ohne Verpflegung Mark 2,50. Die Vereinscasse ersetzt dem betreffenden Mitgliede für den ersten Tag hiervon Mark 1,—. Bei etwaiger Erschöpfung der Casse wird eine Versammlang ein- berufen, welche über die Beschaffung weiterer Mittel beschliesst; die Mitglieder sollen an deren Beschluss gebunden sein. Der Austritt aus dem Verein muss am 1. October schriftlich für das nächste Jahr angemeldet werden.— Der Verein trachtet danach, dass in anderen Städten ähnliche Vereine gegründet werden, welche mit ihm zu einem Verbande zusammentreten sollen. Dieseé Verbandsvereine sollen sich jährlich zweimal die Liste der Unterstützungen mittheilen.— Der Hannoversche Verein hält es für richtiger, wenn überall Orts. vereine gegründet werden, statt dass eine Centrale von einer Stadt aus besteht.
Diese Ansicht hat ja etwas Verlockendes. Doch möchten wir hier die Frage vorlegen, in welchen Städten Deutschlands überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, einen solchen Ortsverband zu gründen? Denn es giebt ausserordentliech viele Städte, in denen kaum 10 Photographen vorhanden sind, noch viel mehr aber, in denen nur 1 oder 2 Geschäfte bestehen und die Beobachtung ist ja schon häufig gemacht worden, dass je weniger Geschäfte am Orte, um 80 grösser in der Regel die Abneigung der Inhaber ist, miteinander in irgend- welchen Verkehr zu treten. Nur vereinzelt kommen Ausnahmen hiervon vor.
Wir verkennen aber nicht die ausserordentlichen Schwierigkeiten, die der Gründung einer solchen Casse, mag sie einen Namen haben wie sie wolle, ent- gegenstehen. Die Hauptschwierigkeit beruht in dem Fehlen eines jährlichen statistischen Nachweises über die Gehilfenbewegung. Es dürfte vor allen Dingen nothwendig erscheinen, mindestens ein Jahr lang eine genaue Sta- tistik zu führen über den Ab- und Zugang der Gehilfen in den photographischen Geschäften, sowie über die Zeitdauer des Engagements und zwar hätte sieh. dieser Nachweis nicht nur auf die grösseren, sondern auch auf die kleineren Städte zu erstrecken. Ein Theil dieser Arbeiten liegt bereits in den Zu- sammenstellungen des Stellen-Nachweises des D. Ph.-V.
Was nun die Unterstützungscasse im Allgemeinen anbetrifft, so haben wir uns schon s. Z. dahin ausgesprochen, dass es nothwendig sei, solche Cassen je nach ihrer Art einzutbeilen und wir möchten heute den Vorschlag zu einer solchen Eintheilung nicht nur nochmals wiederholen, sondern ihn auch noch weiter verfolgen. Wir behaupten, dass man wirthschaftlich nur von zweierlei Cassen sprechen kann; zunächst von solchen Cassen, die eine ÜUnterstützung verleihen, ohne dafür von dem Unterstützten irgendwie ein Aequivalent ver- langt zu haben. Eine solche Casse wird durch mildthätige Beiträge erhalteu und vergrössert, seien es freiwillige Gaben(Schenkungen) von Einzelnen, seien es Erträgnisse von Lotterieen oder dergl. Bei solchen Cassen ist nur das eine Augenmerk darauf zu richten: Ist Derjenige, welcher sich in Noth befidet, sei es Gehilfe oder Prineipal, der Unterstützung würdig? Bei bejahender Be- antwortung dieser Frage hat dann ohne Weiteres die Unterstützungscasse ein- zuschreiten und ganz unabhängig von anderen Punkten lediglich nach ihrem Können und nach dem Bedarf des Betreffenden eine Unterstützung zu gewähren. Die Nutzniessung einer solchen Casse erstreckt sich selbstverständlich auf Principale und auf Gehilfen.
Die zweite Art der Cassen, die wir lieber Hilfscassen nennen möchten, wenn dieses nicht zu leicht Verwechselungen mit den gesetzlich eingeschriebenen
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